Rz. 110

Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16 im GKV) gehören. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen innerhalb oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind oder diese periodisch oder aperiodisch auftreten. Der Posten ist eine Auffang- oder Sammelposition mit sehr heterogenem Inhalt, die einer weiteren Aufgliederung zwingend bedarf. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Mindestgliederungsschema der GuV-Rechnung für den Finanzbereich keinen eigenen Sammelposten enthält, sodass nach der h. M. dementsprechend auch alle nicht in den Positionen Nr. 12 und Nr. 13 subsumierbaren Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden müssen.[1] Damit umfasst dieser Posten sowohl Aufwendungen des Betriebs- wie des Finanzbereichs.[2]

Sofern unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung erfasst werden (vgl. zu Beispielen Rz. 123), so besteht nach § 285 Nr. 31 HGB für alle zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang eine Angabepflicht des Betrags und der Art der außergewöhnlichen Aufwendungen, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hingegen wird man aufgrund des Wortlauts des § 285 Nr. 31 HGB keine GuV-postenbezogene Angabe der Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung fordern können. Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Gesamtkostenverfahren (Position Nr. 8) sind im Einzelnen insbesondere zu erfassen:

 

Rz. 111

  • Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens, jedoch nur soweit diese nicht bereits unter den Erlösen zu erfassen sind, so insbesondere bei Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen (ohne Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute), Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapieren, Forderungen, Devisen-Kursgewinne, Erträge aus dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.[3] Auch Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Vermögens sind nach der hier vertretenen Meinung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen, da es sich bei den hieraus erzielten Erlösen im Regelfall nicht um Erlöse aus Produkten (d. h. Erzeugnissen und Waren) handelt (vgl. Rz. 45).
  • Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens, jedoch nur soweit diese nicht bereits unter den Erlösen zu erfassen sind,[4] z. B. Aufwendungen aus der Veruntreuung.
 

Rz. 112

  • Abschreibungen auf Umlaufvermögen mit Ausnahme von Vorräten und Wertpapieren, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen nicht überschreiten. Hierunter fallen die üblichen handelsrechtlichen Abschreibungen auf Forderungen[5] und sonstige Vermögensgegenstände (Aktiva Position B. II. 1–4) und flüssige Mittel (Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, Aktiva Position B. IV).
 

Rz. 113

  • Aufwendungen aus Haftungsverhältnissen (insbesondere Bürgschaften, Scheck- und Wechselobligo).[6]
 

Rz. 114

  • Aufwendungen für die Zuführung von Rückstellungen, z. B. für Garantierückstellungen, Schadensersatzprozesse, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[7]
 

Rz. 115

  • Sonstige ordentliche, aber im Gliederungsschema nicht speziell aufgeführte Aufwandsarten.

Zu Letzteren zählen beispielsweise:[8]

 

Rz. 116

  • Sonstige Personalaufwendungen (soweit nicht unter Position Nr. 6), wie z. B. Aufwendungen für Personaleinstellung, Fahrtkostenersatz, lohnsteuerpflichtige Annehmlichkeiten (z. B. Essengeldzuschüsse, Aufwendungen für Betriebskindergärten, ärztliche Betreuung, Betriebssport, Belegschaftsveranstaltungen), Arbeitssicherheit, Personenversicherungen, Fort- und Weiterbildung, Dienstjubiläen,[9] Erholungsheime, Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (sofern nicht unter Position Nr. 6b).
 

Rz. 116a

  • Aufwendungen für einen Aufsichtsrat oder einen freiwillig gebildeten externen Unternehmensbeirat, da die Mitglieder nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen.[10]
 

Rz. 117

  • Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten (soweit nicht unter Position Nr. 5b), z. B. für Mieten (vgl. Rz. 89), Pachten, Erbbauzinsen, Leasingverträge, Lizenzen, Konzessionen, Gebühren, Leiharbeitnehmer, Finanzierung und Zahlungsverkehr, Beratung, Prüfung, Rechtsschutz, Gesellschafterversammlung, Transport- und Lagerleistungen, Vermittlungs-, Reparatur- und Wartungsleistungen etc.[11]
 

Rz. 118

  • Aufwendungen für Kommunikation, insbesondere Dokumentation, Information, Reisen,...

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