Rz. 91

Die Position kommt nur beim Gesamtkostenverfahren vor, da die Personalaufwendungen beim Umsatzkostenverfahren den einzelnen Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, siehe § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4, 5 HGB) zugeordnet werden. Allerdings müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens den Personalaufwand im Anhang angeben und eine entsprechende Aufgliederung vornehmen.[1]

Sofern unter dem Personalaufwand Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung erfasst werden (z. B. im Zusammenhang von Abfindungen und Sozialplänen bei Betriebsschließungen), so besteht nach § 285 Nr. 31 HGB für alle zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften (einschl. Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang eine Angabepflicht des Betrags und der Art der außergewöhnlichen Aufwendungen, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Rz. 92

Löhne und Gehälter (Pos. 6a nur GKV)

Dem Grunde nach sind unter dieser Position alle Entgelte für vor dem Bilanzstichtag erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen der unselbstständig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Geschäftsführer)[2] zu erfassen, gleichgültig, ob sie bereits ausgezahlt wurden oder ob hierfür eine Rückstellung/Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wurde. Auch Nachzahlungen für Löhne und Gehälter, die auf einen Zeitraum vor dem letzten Bilanzstichtag entfallen, werden unter Position Nr. 6a erfasst, soweit hierfür keine (ausreichende) Rückstellung oder Verbindlichkeit bestand. Gleichgültig ist,

  • ob es sich bei den Arbeitsentgelten um Geld- oder Sachleistungen handelt (Zuwendungen, Sachbezüge, Deputate),
  • ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, tarif- oder einzelvertraglicher Verpflichtung, Betriebsvereinbarung oder freiwillig geleistet werden,
  • wie sie bezeichnet werden (Lohn, Gehalt, Bezüge, Ausbildungsvergütung, Zulagen, Tantiemen),
  • ob es sich um eigentliche Arbeitsentgelte (Löhne/Gehälter einschl. Lohnfortzahlung) oder Nebenleistungen (z. B. übernommene Lohn- oder Kirchensteuer, Zulagen, Zuwendungen, Mehrarbeitszuschläge, Prämien, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligung, Trennungsentschädigung) oder – soweit nicht unter Position Nr. 6b fallend – Sozialleistungen (z. B. Jubiläumszahlungen, Personalrabatte, Mietzuschüsse) handelt,
  • welchen betrieblichen Status der Beschäftigte hat (Voll-, Teilzeitbeschäftigter, Mitglied der Geschäftsleitung, Arbeiter, Angestellter, Auszubildender),
  • ob der dienstvertraglich gebundene Beschäftigte zugleich Unternehmenseigner ist (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) oder nicht oder
  • in welchem betrieblichen Funktionsbereich das Belegschaftsmitglied tätig ist (Fertigung, Verwaltung, Vertrieb u. a.).

Die für Altersteilzeitregelungen nach dem Blockmodell während der aktiven Phase vom Arbeitgeber den Rückstellungen zuzuführenden Beträge zur Abbildung des Erfüllungsrückstands sind nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Aufstockungsbeträge zu differenzieren. Haben die Aufstockungsbeträge den Charakter einer zusätzlichen Entlohnung, folgt die Erfassung unter den Löhnen und Gehältern.[3] Sofern die Aufstockungsbeträge Abfindungscharakter haben, sollte die Rückstellungsbildung zulasten des sonstigen betrieblichen Aufwands vorgenommen werden.[4]

Allgemein ist beim Ausweis von Abfindungen im GuV-Gliederungsschema – wie folgt – zu differenzieren:

  • Abfindungen für vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter sind im Allgemeinen unter Position Nr. 6a auszuweisen, da sie ihren Ursprung im Dienstverhältnis haben und insoweit Personalaufwand darstellen.[5]

    Sofern Abfindungen im Rahmen von Sozialplänen im Zusammenhang mit Betriebsschließungen gezahlt werden, sollte jedoch ein Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Position Nr. 8) erfolgen.[6]

  • Bei Abfindungen an "lästige Arbeitnehmer", die nicht den Charakter einer "Nachzahlung" für geleistete Dienste haben, wird ein Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen präferiert.[7]

Nicht erfasst werden hier jedoch:

  • Zahlungen an Beschäftigte, die keinen Entgeltcharakter haben (z. B. Auslagenerstattungen an Arbeitnehmer und Geschäftsführer wie z. B. Reisespesen)[8];
  • Vergütungen für Personen, mit denen keine Arbeits- oder Dienstverträge abgeschlossen sind oder waren (z. B. Aufsichtsratsmitglieder und andere Mitglieder von Überwachungsorganen, einschließlich der Arbeitnehmervertreter; Mitglieder eines freiwilligen Beirats; Leiharbeitnehmer; Handelsvertreter)[9];
  • lohnsteuerpflichtige Annehmlichkeiten (z. B. Essengeldzuschüsse, Aufwendungen für Betriebskindergärten, ärztliche Betreuung, Betriebssport);[10]
  • Zahlungen an Beschäftigte, die keinen Aufwandscharakter haben (z. B. Vorschüsse, Darlehensgewährungen)[11].
 

Rz. 93

Der Höhe nach sind hier Bruttobeträge auszuweisen, also Nettolöhne zuzüglich einzubehaltende Lohn- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen etc. sowie freiwillige Neben- und Soziallei...

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