Rz. 83

In der GuV-Rechnung kommt diese Position nur beim Gesamtkostenverfahren vor; beim Umsatzkostenverfahren geht der Materialaufwand in die entsprechenden Funktionskosten (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen bei nicht möglicher Zuordnung zu einem Funktionsbereich) ein, muss aber gemäß § 285 Nr. 8a HGB bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (bzw. entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang angegeben werden.[1]

 

Rz. 84

Unter dem Materialaufwand sind nach h. M. alle Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Position Nr. 5a) sowie für bezogene Leistungen (Position Nr. 5b) des Unternehmens auszuweisen, unabhängig davon, in welchem Funktionsbereich sie entstanden sind.[2]

Die über den üblichen Rahmen hinausgehenden Abschreibungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren sind nicht unter Position Nr. 5, sondern unter Position Nr. 7b auszuweisen (siehe Rz. 86). Bei den nicht aktivierten Fremdleistungen stellt sich das Problem der außerplanmäßigen Abschreibungen hingegen nicht; damit sind auch unübliche und ungewöhnlich hohe Fremdleistungsaufwendungen unter dem Materialaufwand darzustellen.

 

Rz. 85

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (Pos. 5a nur GKV)

Grundsätzlich sind hier die üblichen mengen- und wertänderungsbedingten Aufwendungen für RHB-Stoffe und Waren zu erfassen. Rohstoffe gehen – wenn auch unter Umständen erheblich verändert – unmittelbar in das Erzeugnis ein und werden dessen Hauptbestandteil, z. B. sogenanntes Fertigungsmaterial wie Holz für Möbel, Garne für Textilien. Hierzu gehören auch Vorprodukte oder Fremdbauteile. Hilfsstoffe gehen ebenfalls unmittelbar in das Erzeugnis ein, jedoch als Bestandteile mit untergeordneter mengen- oder wertmäßiger Bedeutung, z. B. Schrauben, Farben, Klebstoffe, Reparaturmaterial. Betriebsstoffe gehen nicht unmittelbar in das Erzeugnis ein, werden jedoch zu dessen Herstellung verbraucht, z. B. Brennstoffe, Energie, Pflege- und Reinigungsmittel, Verbrauchswerkzeuge. Darüber hinaus zählen zu den unter diesem Posten auszuweisenden Materialien auch Rohstoffe der Nebenbetriebe (z. B. Lebensmittelvorräte der Kantine) sowie Büro- und Verpackungsmaterialien etc. des Verwaltungs- und Vertriebsbereichs (vgl. Rz. 84). Waren sind von Dritten bezogene Handelsartikel, die im Unternehmen dazu bestimmt sind, ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung weiterveräußert zu werden.

 

Rz. 86

Der Höhe nach kommen bei im Abrechnungszeitraum verbrauchten bzw. veräußerten RHB-Stoffen und bezogenen Waren, die in der Vorjahresbilanz enthalten waren, die letzten Bilanzwerte zum Ansatz, bei Beschaffungen im laufenden Geschäftsjahr die Anschaffungskosten im bilanziellen Sinne,[3] sonst (z. B. bei üblichen Inventur- und Bewertungsdifferenzen) bestimmt sich die Werthöhe nach den bilanziellen Wertunterschieden (Abschreibungen). Insgesamt ergibt sich deshalb der RHB-/Warenaufwand aus der Differenz von Anfangsbestandswert zuzüglich Zugangswerte einerseits und Endbestandswert andererseits. Abzugsfähige Vorsteuer gehört nicht zu den anzusetzenden Aufwendungen, wohl aber der nicht abzugsfähige Teil. Zwar sind hier neben reinen mengenmäßigen Veränderungen (Verbräuche, Veräußerungen, Inventurdifferenzen, Schwund etc.) grundsätzlich auch wertmäßige Veränderungen des Bestands (Marktpreissenkung, Wertminderungen wegen Überalterung oder Ungängigkeit etc.) zu erfassen, jedoch nur, soweit sie "üblich" sind.[4] Unübliche Abschreibungen zählen jedoch nicht zu den hier zu erfassenden Materialaufwendungen; sie sind vielmehr unter Position Nr. 7b (unübliche Abschreibungen) auszuweisen (vgl. Rz. 84).

Zuschreibungen auf RHB-Stoffe verringern hingegen stets den Materialaufwand, unabhängig davon ob die Zuschreibungen üblich sind.[5]

 

Rz. 87

Bei Festwertansatz der RHB-Stoffe gemäß § 256 Satz 2 HGB[6] werden übliche Neuzugänge und übliche Festwertveränderungen von Position Nr. 5a erfasst. Ob auch Zugänge und Änderungen bei Festwerten für das Anlagevermögen hier zu erfassen sind, ist streitig. Der Zugang zum Festwert beim Anlagevermögen wird sofort als Aufwand verbucht, die Aufwendungen haben den Charakter von Sofortabschreibungen. Im Anlagengitter ist für die Verrechnung dieser Sofortabschreibungen jedoch kein Raum. Aus diesem Grund wird es für vertretbar gehalten, die Festwertänderungen auch für das Anlagevermögen hierunter zu erfassen, da es sich in der Regel um Kleinmaterialien handeln wird.[7] Die h. M.[8] nimmt hier ein Auswahlwahlrecht zwischen Position Nr. 5 und Position Nr. 8 an. Nach der hier vertretenen Meinung sollten wegen der eindeutigen, auf Umlaufvermögen deutenden Postenbezeichnung hier nur Festwertänderungen etc. für RHB-Stoffe ausgewiesen werden. Abschreibungen des Festwerts von Anlagegütern sollten stattdessen unter Pos. Nr. 7a, Erhöhungen des Festwerts von Anlagengütern unter Position Nr. 4 (vgl. Rz. 71a) und die laufende...

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