Rz. 40

Das Regelschema ist auf den Normalfall eines Industrieunternehmens zugeschnitten. Es besteht grundsätzlicher Zwang zur Beachtung der gesetzlichen Reihenfolge und zum gesonderten Postenausweis (§ 275 Abs. 1 Satz 2 HGB). Soweit es jedoch die geschäftszweigbedingten und sonstigen Besonderheiten eines Unternehmens (z. B. des Baugewerbes, der Energieversorgung, der Urproduktion, des Speditions-, Leasinggewerbes oder des Dienstleistungssektors[1]) aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit erforderlich machen, müssen die Gliederung und die Bezeichnungen der mit arabischen Ziffern versehenen GuV-Posten entsprechend geändert werden (§ 265 Abs. 6 HGB). Ein Beispiel hierfür ist bei reinen Handelsunternehmen der Ersatz der GuV-Position "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 HGB) durch "Anschaffungskosten der verkauften Waren" oder bei sowohl produzierenden als auch Handel treibenden Unternehmen die Verwendung der Postenbezeichnung "Herstellungs- und Einstandskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen".[2] Ein Weglassen von Teilen der gesetzlichen Bezeichnung ist wohl auch dann zulässig, wenn im besonderen Fall eines Unternehmens der Posteninhalt nicht von der auf verschiedene Inhalte hinweisenden Postenbezeichnung gedeckt ist.[3] Damit soll eine unternehmensspezifische Aussagekraft der GuV-Rechnung erreicht werden. Für Fälle grundlegender geschäftszweigbedingter Abweichungen sind allerdings besondere Formblätter vorgeschrieben (§ 330 HGB).

[1] Vgl. Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 24.
[2] Vgl. Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 91 und ähnlich auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 265 HGB Rz. 44; Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 45 sowie Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 262.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 265 HGB Rz. 69 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge