Rz. 31

Zur Darstellung der Ergebnisverwendung ist für AG und KGaA in der GuV-Rechnung oder im Anhang das nachfolgende Gliederungsschema obligatorisch (§ 158 Abs. 1 AktG). Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB, welche in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden, sind jedoch von der Darstellung der Ergebnisverwendungsrechnung befreit, sofern sie für die Aufstellung der GuV-Rechnung die Erleichterung nach § 275 Abs. 5 HGB in Anspruch nehmen.[1]

Für andere Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbHs) können Veränderungen der Rücklagen fakultativ in die GuV-Rechnung oder den Anhang aufgenommen werden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) haben nach § 285 Nr. 34 HGB den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder den Beschluss über seine Verwendung in den Anhang aufzunehmen[2]. Eine Darstellung der Ergebnisverwendung in der GuV-Rechnung darf jedenfalls erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" erfolgen (§ 275 Abs. 4 HGB).[3] Bei AG und KGaA muss die Nummerierung bei der Überleitung vom Jahresergebnis zum Bilanzergebnis fortgeführt werden[4] (hier bei Anwendung des GKV):

 
18. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr (+/–) .............
19. Entnahmen aus der Kapitalrücklage (+) .............
20. Entnahmen aus Gewinnrücklagen   .............
  a) aus der gesetzlichen Rücklage (+) .............
  b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (+) .............
  c) aus satzungsmäßigen Rücklagen (+) .............
       
  d) aus anderen Gewinnrücklagen (+) .............
  e) aus Genussrechtskapital (+) .............
21. Ertrag aus der Kapitalherabsetzung (+) .............
22. Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (–) .............
23. Einstellungen in Gewinnrücklagen    
  a) in die gesetzliche Rücklage (–) .............
  b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (–) .............
  c) in satzungsmäßige Rücklagen (–) .............
       
  d) in andere Gewinnrücklagen (–) .............
  e) zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (–) .............
24. Bilanzgewinn/Bilanzverlust[5] (=) .............
25. Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß einer Sonderprüfung oder gerichtlicher Entscheidung   .............

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens vermindert sich die laufende Nummerierung um eine Position.

 

Rz. 32

Auch wenn für Kapitalgesellschaften & Co. die Darstellung einer Ergebnisverwendungsrechnung im Allgemeinen[6] nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt das IDW die Aufstellung einer Ergebnisverwendungsrechnung, sofern das Jahresergebnis nicht aus der Bilanz ersichtlich ist (Regelfall bei Personenhandelsgesellschaften aufgrund der unmittelbaren Gutschrift bzw. Belastung der den Gesellschaftern zuzurechnenden Gewinne bzw. Verluste auf den Kapitalkonten), insbesondere für diese Gesellschaften nach folgendem Schema:[7]

 
  Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag …..
–/+ Gutschrift/Belastung auf Rücklagekonten …..
–/+ Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten …..
–/+ Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitskonten …..
= Ergebnis nach Verwendungsrechnung/Bilanzgewinn …..
[1] Vgl. § 158 Abs. 3 AktG; BT-Drucks. 17/11292 S. 19.
[2] Vgl. Rz. 27.
[3] Sofern eine Vermögensminderung aufgrund von Abspaltungen gem. § 123 Abs. 2 UmwG erfolgt, ist dieser Vermögensabgang unmittelbar nach dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen (vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 889).
[4] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 890 ff.
[5] Das IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 906, schlägt vor dem "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einen zusätzlichen Posten "Aufwand aus dem Erwerb eigener Aktien" vor. Ähnlich: Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 127.
[6] Ausgenommen sind nur solche kapitalmarktorientierten (§ 264d HGB) Kapitalgesellschaften & Co., welche nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind und daher eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufgrund des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB aufzustellen haben.
[7] Vgl. IDW, IDW RS HFA 7 n. F., IDW-Life 2018, S. 266, Rz. 56 sowie ergänzend bei Ausweis eines fiktiven Steueraufwands nach § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB IDW, IDW RS HFA 7 n. F., IDW-Life 2018, S. 266, Rz. 58.

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