Rz. 27

Zwei Teile der Ergebnisrechnung können unterschieden werden:

  • Ermittlungsrechnung, das ist die Ermittlung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen und
  • Verwendungsrechnung, das ist die Überleitung des ermittelten Jahresergebnisses zum Bilanzergebnis (Bilanzgewinn/-verlust), wobei über die vorgeschlagenen Rücklagenbewegungen ein vorzutragender Verlust oder ein zur Ausschüttung verwendbarer Bilanzgewinn bestimmt wird.

Die Verwendungsrechnung ist jedoch nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG kein zwingender Bestandteil der GuV-Rechnung (Rz. 31), jedoch haben nach § 285 Nr. 34 HGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB zumindest die nicht unter das AktG fallenden mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang einen Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder einen Beschluss über seine Verwendung aufzunehmen und offenzulegen, wenngleich hierfür im Regelfall verbale Angaben (z. B. Darstellung, wie das gesamte Ergebnis verwendet werden soll, d. h. z. B. vorgesehene Ausschüttung oder Thesaurierung) als ausreichend anzusehen sind.[1]

 

Rz. 27a

Da der Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion hat, erübrigt sich eine separate Ergebnisverwendungsrechnung für den Konzernabschluss. Die im Konzernanhang nach § 314 Nr. 26 HGB anzugebende Ergebnisverwendung bezieht sich daher nur auf die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens.[2]

[1] Vgl. BR-Drucks. 23/15 v. 23.1.2015 S. 81.
[2] Ebenso Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz. 320; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 314 HGB Rz. 16; Krimpmann, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz. 136.

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