Rz. 15

Da es für die Gewinnbesteuerung mehr auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage "Gewinn", weniger auf den Nachweis der einzelnen Erfolgsbestandteile ankommt, steht die Bilanz im Mittelpunkt der Gewinnermittlung. Dennoch besteht auch ein steuerliches Interesse an den in der GuV-Rechnung nachgewiesenen Erfolgskomponenten, weil:

  • nur beim Vorliegen einer GuV-Rechnung ein Urteil über die Verlässlichkeit der Gewinnermittlung mittels doppelter kaufmännischer Buchführung gefällt werden kann,
  • die Aufwendungen, Erträge und Zwischengrößen über Betriebsvergleiche eine Verprobung der deklarierten Bemessungsgrundlagen ermöglichen,
  • die Analyse der GuV-Rechnung der Finanzverwaltung das Zustandekommen bestimmter Ergebnisentwicklungen erklärt und
  • bestimmte Aufwendungen und Erträge im Anschluss an die handelsrechtliche Gewinnermittlung steuerlich korrigiert (nicht oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben; steuerfreie Einnahmen; außensteuerliche Gewinnkorrekturen etc.), gesondert behandelt (z. B. Auslandseinkünfte, Veräußerungsgewinne, Passiveinkünfte) oder steuerlich weiterverwendet (gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen) werden.

Aus diesen Gründen schreibt § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV, der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften entsprechend gilt, vor, dass im Rahmen der Steuererklärung eine GuV-Rechnung der Bilanz beizufügen ist, wenn Bücher geführt werden, die den Grundsätzen doppelter Buchführung entsprechen. Eine Anpassung der GuV-Posten an steuerliche Vorschriften – wie sie für die einzureichende Bilanz in § 60 Abs. 2 EStDV gefordert wird – kann jedoch von der Finanzverwaltung nicht verlangt werden. Vielmehr wird der Steuerbilanzgewinn entsprechend der Logik des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs um steuerliche Anpassungen an die Handelsbilanz korrigiert.[1] Leitet der Steuerpflichtige aus seiner Buchführung jedoch eine den steuerlichen Normen entsprechende Steuerbilanz ab und deklariert die in der E-Bilanz eingestellte Bilanz als Steuerbilanz, so geht die Finanzverwaltung nicht nur von einer gebuchten Steuerbilanz, sondern auch von einer gebuchten GuV-Rechnung aus. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auch eine GuV-Rechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.[2]

Die eingereichte GuV-Rechnung steht formal nicht unter den Korrekturbeschränkungen des § 4 Abs. 2 EStG.[3] Bei Auslandsbeziehungen müssen ferner gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 AStG "auf Verlangen" auch – ggfs. testierte – Erfolgsrechnungen der Finanzverwaltung vorgelegt werden.

[1] Vgl. zum Verhältnis von Handels- und Steuerrecht nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der hiermit verbundenen Aufhebung der Umkehrmaßgeblichkeit: Kirsch, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, S. 564 f.
[2] Vgl. Projekt E-Bilanz, Häufig gestellte Fragen (FAQ), Version 2022-01, Stand: 1/2022, Abschnitt 4 l) (abrufbar unter www.esteuer.de). Vgl. im Einzelnen auch Rz. 203.

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