Rz. 11

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Konzern-GuV-Rechnung als Bestandteil des (HGB-)Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB) ergibt sich primär aus den §§ 290 ff. HGB.

 

Rz. 12

Art. 4 der EU-Verordnung[1] enthält eine unmittelbare Verpflichtung für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses (mit den von der EU übernommenen IAS/IFRS), worauf in § 315e Abs. 1 HGB verwiesen wird. Darüber hinaus wurden die in Art. 5 der EU-Verordnung den Mitgliedstaaten gewährten Freiheitsgrade bei der Umsetzung der EU-Verordnung in nationales Recht durch den deutschen Gesetzgeber mittels des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sogenanntes Bilanzrechtsreformgesetz; BilReG) dahingehend ausgeübt, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen IFRS-Konzernabschlusses auch diejenigen Unternehmen trifft, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt beantragt haben (§ 315e Abs. 2 HGB).

Darüber hinaus sieht § 315e Abs. 3 HGB auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein generelles Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses (mit den von der EU übernommenen IAS/IFRS) vor.[2]

 

Rz. 13

Der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften & Co.)[3] ist nach § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Nach § 325 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, den Konzernabschluss – gemeinsam mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemeinsam mit den anderen dort genannten Unterlagen – spätestens innerhalb eines Jahres nach dem (Konzern-)Abschlussstichtag offenzulegen, sofern es sich nicht um eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i. S. des § 264d HGB handelt (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); im Falle einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft i. S. des § 264d HGB verkürzt sich die Übermittlungsfrist für die genannten Unterlagen auf vier Monate nach dem (Konzern-)Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 4 HGB).

[1] Vgl. Europäisches Parlament: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.7.2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Brüssel 19.7.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 11.9.2002, L 243/1.
[3] Vgl. § 264a HGB i. V. m. §§ 290 ff. HGB.

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