1.2.1 Für nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.)

 

Rz. 3

Für diesen Personenkreis der Unternehmen ist die Aufstellung einer Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV-Rechnung) in § 242 Abs. 2 HGB vorgeschrieben, sofern nicht ausnahmsweise für Einzelkaufleute die größenabhängige Befreiung des § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB greift. Darüber hinaus sind einzelkaufmännische Kleinstunternehmen, die wegen eines fehlenden "nach Art oder Umfang eingerichteten kaufmännischen Geschäftsbetriebs" nicht die Kaufmannseigenschaft im Rechtssinne erfüllen und nicht freiwillig im Handelsregister eingetragen sind, Nichtkaufleute und als solche nicht bilanzierungspflichtig.[1]

Die GuV-Rechnung unterliegt den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB). Obwohl diese auch ohne Kodifizierung verbindliche Rechtsnormen darstellen, sind diese Grundsätze teilweise für alle Kaufleute, teilweise nur für bestimmte Gruppen von Kaufleuten gesetzlich fixiert.[2]

Zu den für alle Kaufleute und damit insbesondere für nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften (d. h. Personenhandelsgesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter) anzuwendenden kodifizierten GoB für den Jahresabschluss zählen:

Weiter reichende Vorschriften, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Gliederungsschemas oder einzelner Postenabgrenzungen, enthält das HGB nicht. Hierfür sind insbesondere auch die nicht kodifizierten GoB heranzuziehen. Sofern es sich nicht um spezifisch für Kapitalgesellschaften anwendbare Gliederungsvorschriften zur GuV-Rechnung handelt, können die für Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) geltenden Gliederungsvorschriften der §§ 275277 HGB, als solche nicht kodifizierte GoB gelten. Darüber hinaus empfiehlt es sich auch aus Gründen der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit des Rechnungswesens, der Verwendung gleichartiger Buchungssoftware und im Hinblick auf die Anforderungen der Kreditinstitute, auch ohne Rechtspflicht für Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften die Gestaltung der GuV-Rechnung an den eigentlich nur für Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften & Co.) geltenden §§ 275277 HGB auszurichten.

 

Rz. 4

Eine gesetzliche Pflicht, die GuV-Rechnung prüfen zu lassen oder diese offen zu legen, besteht für Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter das Publizitätsgesetz fallen, nicht. Die GuV-Rechnung ist – als Bestandteil des Jahresabschlusses – jedoch vom Kaufmann bzw. den persönlich haftenden Gesellschaftern zur Kenntnis zu nehmen und förmlich zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Auch können Kommanditisten und stille Gesellschafter in sie Einsicht nehmen bzw. Abschriften verlangen (§§ 166 Abs. 1, 233 Abs. 1 HGB).

[1] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 45.
[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 47.

1.2.2 Für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.

 

Rz. 5

Die unter Rz. 3 ff. dargestellten Rechtsvorschriften gelten auch für Kapitalgesellschaften und für solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Kapitalgesellschaften & Co.). Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.[1] verpflichtet,

  • den Jahresabschluss (grundsätzlich)[2] innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB),
  • insbesondere mit der GuV-Rechnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB),
  • die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung, im Regelfall beizubehalten (formelles Stetigkeitsgebot, § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB),
  • in der GuV-Rechnung zu jedem Posten den Vorjahreswert anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB),
  • für die Neubildung, weitere Untergliederung, Änderung und Zusammenfassung von GuV-Positionen, den Ausweis von Zwischensummen bzw. -ergebnissen sowie Leerpostenausweise die Vorschriften des § 265 Abs. 48 HGB zu beachten,
  • das Gliederungsschema des § 275 Abs. 2 oder

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