Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und GuV ist beizubehalten, sofern nicht in Ausnahmefällen begründete Abweichungen erforderlich sind. Zu jedem Posten in der Bilanz und der GuV ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben.[1]

Ein Posten der Bilanz oder der GuV, der keinen Betrag ausweist, braucht nur ausgewiesen zu werden, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden war.[2] Regelungen zu größenabhängigen Erleichterungen der GuV sowie Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV enthalten §§ 276 und 277 HGB.

Die Regelungen für Kapitalgesellschaften gelten auch für eingetragene Genossenschaften[3] und für publizitätspflichtige sonstige Unternehmen[4] und können freiwillig auch von Einzelunternehmern und Personengesellschaften befolgt werden.

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