Kommentar

Ein Unternehmer vertreibt in eigenem Namen Mineralölprodukte. Im Rahmen eines freiwilligen Verkaufswettbewerbs der zuliefernden Mineralölgesellschaft (AG) gewann der Unternehmer eine Afrika-Reise für zwei Personen, an der er und seine Ehefrau auf Kosten der AG teilnahmen ( Umsatzsteuer , Incentives ).

Zwischen dem Unternehmer und der AG wird durch die Teilnahme an dem Verkaufswettbewerb nicht ein gesonderter Leistungsaustausch begründet. Jedoch stellt die Zuwendung der Reise aber einen Preisnachlaß und damit eine Entgeltsminderung hinsichtlich der Lieferungen der AG an den Unternehmer dar. Dies führt zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei dem Unternehmer und auf der anderen Seite zu einer Kürzung der Umsatzsteuer bei der AG. Ein unmittelbarer Bezug zu den gelieferten Waren ist hierfür nicht erforderlich. Daß eine Erstattung in Geld bei Nichtinanspruchnahme der Reise nicht vorgesehen war, ist unerheblich.

Die durch das Unternehmer-Ehepaar privat angetretene Reise ist kein Eigenverbrauch ( Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1994, XI R 81/92

Anmerkung

Anmerkung: Hätte der Unternehmer die Mineralölprodukte im Namen der AG als Vermittler gegen Provision vertrieben, wäre der Wert der zugewendeten Reise zusätzliches Entgelt für seine Vermittlungsleistung (BFH, Urteil v. 28. 7. 1994, V R 16/92, BStBl 1995 II S. 274).

Dagegen hat das Finanzgericht Düsseldorf die Umsatzbesteuerung von vom Arbeitgeber an Angestellte ausgelobte Incentive-Reisen verneint (FG Düsseldorf, nichtrechtskräftiges Urteil v. 20. 8. 1992, EFG 1993 S. 109).

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