Kommentar

Wertpapiere (Aktien) können selbst in einem Betrieb, der sich mit der Ehe- und Partnervermittlung befaßt, gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die Wertpapiere nicht bereits im Zeitpunkt der Einbuchung (des Erwerbs oder der Einlage) Verluste erwarten lassen.

Devisentermingeschäfte in Form verdeckter Differenzgeschäfte sind für eine Ehe- und Partnervermittlung branchenuntypisch und scheiden regelmäßig als betriebliche Vorgänge aus .

Gleiches gilt für den An- und Verkauf von Aktien- und Dollaroptionsscheinen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.02.1997, XI R 1/96

Anmerkung:

Der BFH untersucht vorweg, ob wegen der zahlreich getätigten Wertpapier-, Devisen- und Optionsgeschäfte ein eigenständiger gewerblicher Wertpapierhandel anzunehmen ist. Dies wird verneint, weil jedenfalls 39 Geschäfte in 4 Jahren sich noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung halten. Danach stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Geschäfte dem bereits vorhandenen gewerblichen Betrieb zugerechnet werden können.

Der BFH hält es für möglich, daß die Aktien mit ihrem Erwerb gewillkürtes Betriebsvermögen geworden sind, vorausgesetzt, die Einbuchung des Erwerbsvorgangs sei zweifelsfrei und es hätten auch nicht unbedingt Verluste gedroht. Diese Aussage steht in einem gewissen Widerspruch zu der Entscheidung desselben Senats in dessen Urteil v. 16.12. 1996, XI R 52/95 (BStBl 1997 II S. 351; s. Gruppe 3 S. 288). In diesem Urteil, das nicht erwähnt wird, hatte der Senat Gold als ungeeignet befunden, gewillkürtes Betriebsvermögen zu werden. Hierzu hätte man eine abgrenzende Stellungnahme erwartet, warum Aktien – anders als Gold – geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Wer Aktien in einer Hausse kauft, handelt möglicherweise spekulativer als ein Unternehmer, der Gold bei gefallenen Preisen erwirbt.

Die Devisentermingeschäfte und die Optionsgeschäfte sollen – weil branchenuntypisch – nicht betrieblich sein. Dem wird man für die Devisentermingeschäfte folgen können, wenngleich das BFH-Urteil v. 11. 7. 1996, IV R 67/95, BFH/NV 1997 S. 114, auf das sich der XI. Senat beruft, eine objektive betriebliche Eignung solcher Geschäfte nicht gänzlich ausgeschlossen hat. Hinsichtlich der Optionsgeschäfte leuchtet indessen nicht ein, daß sie anders als Aktiengeschäfte behandelt werden sollen. Optionen werden ähnlich wie Aktien gehandelt, haben einen Kurswert und können jederzeit veräußert werden.

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