Wird ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so zählen sämtliche Aufwendungen für den Pkw, einschließlich der AfA, zu den Betriebsausgaben. Für die Ermittlung und Bewertung des privaten Nutzungsanteils stehen grundsätzlich 2 Möglichkeiten zur Verfügung.[1]

Die private Nutzung des Pkws, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschl. Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Methode). Diese Methode ist arbeitssparend und bequem, kann aber dazu führen, dass ein höherer Betrag versteuert wird, als es bei exakter Erfassung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile notwendig wäre.

Eine Alternative zur pauschalen Versteuerung des privaten Nutzungsanteils besteht darin, dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchmethode). Bei der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sind bei allen betrieblichen Fahrten exakt zu erfassen:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt,
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Kunden oder Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen hingegen die Angabe des Datums und zur Abgrenzung von den betrieblichen Fahrten der Kilometerstand zu Beginn und Ende der einzelnen Fahrten. Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen die restriktive Haltung der Finanzverwaltung bestätigt.

 
Praxis-Beispiel

Die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils: Beispiel für die 1 %-Methode

Der Unternehmer U hat einen gebrauchten Pkw erworben für netto 48.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Der Bruttolistenpreis (Neuwert) beträgt einschl. Umsatzsteuer 60.000 EUR netto + 11.400 EUR USt = 71.400 EUR.

Als Entnahme sind ertragsteuerlich monatlich bei Anwendung der sog. 1 %-Methode 1 % des Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung gewinnerhöhend zu buchen und zu versteuern. Für das vorliegende Beispiel ergeben sich damit:

1 % von 71.400 = 714 EUR monatlicher Entnahmewert; Jahreswert (714,00 EUR * 12) = 8.568 EUR.

Zu beachten ist, dass die Privatnutzung des dem Betrieb zugeordneten Fahrzeugs zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.[2] Dabei kann der sich nach der 1 %-Methode ergebende Entnahmewert regelmäßig auch als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden. Da im Unternehmen regelmäßig Kosten für den PKW mit und auch ohne Vorsteuer anfallen, lässt die Finanzverwaltung hierbei einen pauschalen Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben zu.[3]

Demnach ergeben sich für U folgende Entnahmewerte:

  1. Ertragsteuerlich (= Einkommensteuer):

    Entnahmewert jährlich = Bruttolistenpreis * 1 % * 12 Monate = 714 EUR * 12 = 8.568 EUR

  2. Umsatzsteuerlich:

    Entnahmeanteil umsatzsteuerpflichtig:

     
    jährlicher Entnahmewert 8.568,00 EUR
    abzgl. 20 % 1.713,60 EUR
    = umsatzsteuerpflichtiger Entnahmewert netto 6.854,40 EUR
    zzgl. 19 % USt 1.302,34 EUR
    = umsatzsteuerpflichtiger Entnahmewert brutto 8.156,74 EUR

Entnahmeanteil umsatzsteuerfrei:

= jährlicher Entnahmewert * 20 % = 8.568,00 EUR * 20 % = 1.713,60 EUR

Buchungsbeispiel:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 9.870,34 8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8.156,74
      8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 1.713,60 EUR

Werden die betrieblichen bzw. privaten Nutzungsanteile nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, so sind zunächst alle Kfz-Kosten zu ermitteln, soweit sie zum vollen oder ermäßigten Vorsteuerabzug berechtigen haben.[4]

Von dieser Summe ist der ermittelte private Nutzungsanteil (z. B. 25 %) als Entnahme zu versteuern. Betragen die vorsteuerabzugsberechtigten Aufwendungen jährlich 8.000 EUR, so sind wiederum 25 % von 8.000 EUR = 2.000 EUR als Privatentnahme auf das Konto 8921 "Unentgeltliche Wertentnahme KfZ mit USt" (SKR 03) bzw. auf Konto 4645 (SKR 04) zu buchen und 19 % von 2.000 EUR als Umsatzsteuer. Die Entnahme der sonstigen Aufwendungen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, beträgt 25 % der Aufwendungen ohne Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist auf Konto 8924 Unentgeltliche Wertabgabe Kfz ohne USt (SKR 03) bzw. auf Konto 4639 (SKR 04) zu buchen.

 
Praxis-Beispiel

Private Nutzung bei Kommunikationsgeräten

Bei Smartphones und anderen Kommunikationsgeräten, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, wird der Privatanteil an den laufenden Kosten von Beginn an getrennt ausgewiesen. Die Vorsteuer wird dabei entsprechend aufgeteilt, sodass am Jahresende bzw. in den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen keine unentgeltliche Wertabgabe gebucht wird.

Beispiel: Die Telefonkosten betragen im September 00 genau 200 EUR zzgl. 19 % ...

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