Begriff

Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken vollzieht sich grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, kann aber auch eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ist deshalb eine Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der Vermögensverwaltung erforderlich. Dabei spielt die Anzahl und die Art der veräußerten Grundstücke eine wesentliche Rolle.

Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels müssen alle Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sein. Gewerbliche Einkünfte sind bei einer selbstständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit gegeben, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es dürfen zudem weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit gegeben sein. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kommt hinzu, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung  überschritten sein muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gewerbliche Einkünfte sind in § 15 EStG geregelt. Mangels einer gesetzlichen Legaldefinition muss die Abgrenzung bzw. Anwendung eines gewerblichen Grundstückshandels allerdings durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung erfolgen. Wesentliche Aspekte ergeben sich hierbei aus einem umfassenden Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.[1]

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