Leitsatz

Eine Projekt-GbR, die in der Art eines Bauträgers ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht anschafft, um darauf eine Gebäude nach den Wünschen der Käuferin (Einkaufspassage) zu errichten, unterliegt ungeachtet der Unterschreitung der Drei-Objekt-Grenze mit den aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.

 

Sachverhalt

Die Herren A, B und C gründeten die D-GbR, deren Zweck der Erwerb, die Bebauung und Veräußerung des Grundstückes Y-Platz in Z (Grundstück 1) und der Erwerb, die Sanierung, Modernisierung und Vermietung des bebauten Grundstücks X-straße in Z (Grundstück 2) war. Die D-GbR wurde im Außenverhältnis von der D-AG "im Rahmen eines Treuhandverhältnisses" vertreten. Eine "Käufergesellschaft", die zu diesem Zeitpunkt aus 12 Gesellschaftern bestand und an der auch A, B und C beteiligt waren, erwarb die Einkaufspassage (Grundstück 1). Streitig war, ob das Grundstücksgeschäft als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist.

 

Entscheidung

Das FG bejaht diese Frage und entscheidet, dass die D-GbR mit ihren Einkünften gewerbesteuerpflichtig ist. Die D-GbR hat das Grundstück 1 erworben, bebaut und danach weiter verkauft. Zwar wurden der Ankauf, die Bebauung und der Weiterverkauf im Außenverhältnis durch die D-AG durchgeführt. Dieses Verhalten ist der D-GbR jedoch wie eigenes zuzurechnen, weil die D-AG lediglich als Treuhänderin tätig geworden ist. Die D-GbR ist wie ein Bauträger aufgetreten, hat das Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht angeschafft und das Gebäude darauf nach den Wünschen der Käuferin hergestellt. Zwar liegt i. d. R. kein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern weniger als 4 Objekte veräußert werden. Die Zahl von 3 Objekten ist jedoch nicht als Freigrenze zu verstehen. Bei besonderen Umständen kann ein gewerblicher Grundstückshandel auch schon bei Verkauf von weniger als drei Objekten anzunehmen sein, etwa dann, wenn das betroffene Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird.

 

Hinweis

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, unter welchen Umständen die Veräußerung nur eines Objekts den Tatbestand des Gewerbebetriebs erfüllt, die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2004, 3 K 1377/03 G, F

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