Kommentar

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Grundstück in einem einmaligen Akt an eine ihm nahestehende GmbH, die das Grundstück parzelliert und an Dritte weiterveräußert, können nach den Umständen des Einzelfalls dem Steuerpflichtigen die Veräußerungen der GmbH zuzurechnen sein (s. auch § 42 AO ).

Ein solcher Fall mittelbarer Tatherrschaft ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Handlungsablauf „arbeitsteilig organisiert und sich selbst den wirtschaftlichen Erfolg der Transaktion sichert”.

Für einen derartigen Handlungsablauf sprechen

l eine unangemessene Relation zwischen den von dem Steuerpflichtigen selbst und von der GmbH erzielten Vermögensmehrungen;

die Erzielung keines oder keines nennenswerten Gewinns durch die GmbH;

die zeitnahe Weiterveräußerung durch die GmbH.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.06.1998, X R 68/95

Anmerkung:

Die Entscheidung erinnert an die umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung, die eine vorsteuersparende, steuerpflichtige Wohnungsvermietung durch Einschaltung eines nahestehenden Dritten verneinte. Will man dennoch, wie es der Steuerpflichtige im Streitfall versucht hat, die Steuerpflicht des gewerblichen Grundstückshandels durch die Einschaltung einer nahestehenden GmbH vermeiden, wird man von vornherein die Vermutungen ausräumen müssen, die der X. Senat des BFH aufgestellt hat. Dazu gehört vor allem: Der GmbH muß ein angemessener Gewinn verbleiben, der zumindest ihre Parzellierungstätigkeit abgilt und ihr einen Teil der Wertsteigerung beläßt. Eine Veräußerung durch die GmbH sogleich im Anschluß an den Erwerb vom Steuerpflichtigen sollte vermieden werden ( Gewerblicher Grundstückshandel ).

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