Leitsatz

Einem atypisch stillen Gesellschafter werden bei einem gewerblichen Grundstückshandel die Grundstücksgeschäfte der atypisch stillen Gesellschaft als Zählobjekte zugerechnet.

 

Sachverhalt

Die K war als atypisch stille Gesellschafterin an der Z-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführerin. Die Z-GmbH veräußerte in 1992 6 und in 1993 2 Grundstücke. Das Finanzamt hat diese Objekte bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, der K als sog. Zählobjekt zugerechnet und die Veräußerung von 2 Doppelhaushälften durch die K in 1996 damit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert.

 

Entscheidung

Auch das FG kommt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des BFH bedarf es hierzu eines Kaufs und Verkaufs von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren. Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang sind Indizien, die für eine bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung bedingte Wiederverkaufsabsicht sprechen. Objektive Sachverhaltsmerkmale, die dies widerlegen könnten, hat das FG keine festgestellt.

So sind der Klägerin zu Recht auch Objekte aus ihrer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft als Zählobjekte zugerechnet worden, denn auch der Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft ist als Mitunternehmer anzusehen.

 

Hinweis

Das FG ließ die Argumente der Klägerin nicht gelten, wonach eine GmbH & atypisch Still eine "Abschirmwirkung" entfalte; dies hat bereits der BFH verneint (BFH, Beschluss des Großen Senats v. 3.7.1995, GrS 1/93, BStBl 1995 II S. 617). Zwar ist eine stille Gesellschaft zivilrechtlich eine Innengesellschaft, steuerlich gehören zu ihrem Betriebsvermögen aber auch die Grundstücke im Eigentum der GmbH. Auch ist es irrelevant, ob eine vermögensverwaltende oder eine gewerblich tätige Personengesellschaften gegeben ist (BFH, Urteil v. 28.11.2002, III R 1/01, BStBl 2003 II S. 250).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2013, 4 K 125/12

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