Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) besteht, wenn der Steuerpflichtige nach handelsrechtlichen Vorschriften Bücher zu führen hat .[1]

Ein ­gewerblicher Grundstückshandel stellt grundsätzlich ein Handelsgewerbe i.  S.  d. § 1 Abs. 1 HGB dar; er unterliegt der handelsrechtlichen Buchführungspflicht. Eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist nur möglich, sofern die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht überschritten werden. Eine Buchführungspflicht kann sich darüber hinaus dennoch steuerlich unter den Grenzen des § 141 AO ergeben.

Nach h. M. galt bisher, dass selbst wenn die Grenzen zur Buchführungspflicht noch nicht überschritten sind, im Falle eines nachträglich erkannten gewerblichen Grundstückshandels, eine Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung mangels Ausübung des Wahlrechts ausscheiden sollte. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige davon ausgegangen ist, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen hat der BFH aber entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt.[2] Das Wahlrecht zurEinnahmen-Überschussrechnung kann demnach unbefristet ausgeübt werden; hängt also anders als die Wahl zum Betriebsvermögensvergleich nicht von der Einrichtung entsprechender Aufzeichnungen vor Beginn des Wirtschaftsjahres ab. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist daher beim zunächst nicht erkannten Gewerbebetrieb grundsätzlich auch später noch möglich.

Erfüllt der Steuerpflichtige die geringen Anforderungen an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Sammlung der Belege) nicht, kommt aber keine Schätzung nach Maßgabe der Einnahmen-Überschussrechnung, sondern nur eine Schätzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in Betracht.

Im Fall eines nicht erkannten Gewerbebetriebs, für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor noch nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich deshalb nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.[3]

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