Bei den Verkäufen muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung, Erwerb und Modernisierung einerseits und Verkauf andererseits sowie darüber hinaus eine Veräußerungsabsicht gegeben sein.

Die Veräußerungsabsicht ist anhand äußerlicher Merkmale zu beurteilen. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige erklärt, er habe eine solche Absicht nicht gehabt. Das Vorhandensein einer Veräußerungsabsicht kann allerdings nicht allein aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung hergeleitet werden.[1]

Liegen von Anfang an eindeutige vom Steuerpflichtigen darzulegende Anhaltspunkte dafür vor, dass ausschließlich eine anderweitige Nutzung als die Veräußerung objektiv in Betracht gezogen worden ist, hat der enge zeitliche Zusammenhang für sich genommen keine Bedeutung. Fehlen solche Anhaltspunkte, zwingt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung aber nach der Lebenserfahrung zu der Schlussfolgerung, dass bei der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. In diesen Fällen kann sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen, die ­eigentliche Verkaufsabsicht sei erst ­später wegen Finanzierungsschwierigkeiten und zu hoher finanzieller Belastungen gefasst worden.[2]

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung jedoch unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge, wie z.  B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger. Die 3-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der – ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf – den Schluss auf die innere Tatsache des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Ihre Geltungskraft kann im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs erschüttert werden. Dafür kommen indes grundsätzlich weder die Gründe der Veräußerung noch Absichtserklärungen in Betracht, sondern vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine Veräußerung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa 5 Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen.[3]

Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor bei Errichtung bzw. Erwerb und Veräußerung der Objekte, wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung und der Veräußerung der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt.[4] Eine Überschreitung von wenigen Tagen beeinträchtigt diese Indizwirkung noch nicht.[5] Im Einzelfall können Objekte auch dann in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein, wenn sie außerhalb des 5-Jahreszeitraums nach dem Erwerb veräußert werden. In diesem Fall verringert sich aber die von einem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für das Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht.[6]

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