Grundsätzlich gelten als (Zähl-)Objekt Grundstücke jeglicher Art. Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt oder ob die Objekte selbst errichtet wurden oder ob ein Erwerb in bebautem Zustand vorliegt, kommt es nicht an. Ebensowenig ist entscheidend, ob das Grundstück zum Anlage- oder Umlaufvermögen zählt.[1]

Danach stellt auch ein im Teileigentum stehender Garagenabstellplatz ein selbstständiges Objekt dar, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung veräußert wird.

Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbstständig nutzbar und veräußerbar ist, stellt ein Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze dar, auch wenn mehrere Objekte nach Vertragsabschluss baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden.[2] Gleiches gilt für Grundstücke, bei denen der Verkauf beim Vertragsvollzug gescheitert ist.[3]

Als Objekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze kommen weiterhin auch Erbbaurechte in Betracht. Auch Grundstücke, die durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung übergegangen sind, rechnen bei der 3-Objekt-Grenze mit.

 
Wichtig

Verlustobjekte

Wird aus einem Grundstücksverkauf ein Verlust erzielt, zählt das Grundstück auch als Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze und der Verlust ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen, wenn eine Gewinnerzielung beabsichtigt war.

Keine Objekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze sind:

  • Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke[4];
  • Grundstücke, die ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden, z.  B. im Rahmen von Schenkung an Angehörige oder teilentgeltliche Veräußerungen; wenn der erzielte Veräußerungspreis nicht die Selbstkosten deckt;
  • Grundstücke, die im Wege der Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Gesellschaftern zu Alleineigentum übertragen werden.

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