Das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit bestimmt sich sowohl objektiv als auch subjektiv.

Objektiv nachhaltig ist eine Tätigkeit, die sich tatsächlich wiederholt. Subjektiv nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen und zu einer Einkunftsquelle zu machen. Daher kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit beim Verkauf eines einzigen Grundstücks nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.[1]

Mehrere Tätigkeiten sind ausnahmsweise nicht nachhaltig, wenn sie im Einzelfall als eine einheitliche und damit als eine einmalige Handlung zu werten sind.

Umgekehrt kann eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein, wenn sie mit dem Willen ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen oder wenn sie sich auf andere Weise als durch die tatsächliche Wiederholung objektiv als nachhaltig darstellt. Mehrfache Handlungen nur auf der Beschaffungsseite reichen jedoch nicht aus. Es bedarf in allen Fällen der Gewerblichkeit einer Nachhaltigkeit auf der Verkaufsseite.

Das für den gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Merkmal der Nachhaltigkeit ist auch erfüllt, wenn z.  B. ein in Eigentumswohnungen aufgeteiltes Mehrfamilienhaus an einen einzigen Erwerber veräußert wird und die Rückgängigmachung der Aufteilung angeboten wird. Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum stellt ein (Zähl-)Objekt dar.[2] Für die Prüfung, ob die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.[3] In der Praxis ergibt sich i.  d.  R. eine enge Verknüpfung der Nachhaltigkeit mit dem Überschreiten des Rahmens privater Vermögensverwaltung.

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