­Das wesentliche Merkmal für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nach außen in Erscheinung zu treten hat und sich an die Allgemeinheit wendet. Ausreichend ist, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Personenkreis – u. U. einer einzigen Person – bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen. Entscheidend ist, dass der Verkäufer an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will. Das ist bereits der Fall, wenn er bereit ist, das fragliche Objekt an einen anderen Erwerber zu veräußern, falls sich der Verkauf an den ursprünglich vorgesehenen Käufer zerschlägt.

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch vor,

  • bei einer Tätigkeit für nur einen Vertragspartner oder bei Einschaltung eines Maklers[1],
  • durch den Verkauf an Bekannte[2] oder Angehörige[3],
  • wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.[4]

Bei mehreren Grundstücksverkäufen muss das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr indes nicht bei jedem Geschäft vorliegen.[5]

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