Bezüglich der Merkmale Selbstständigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Abgrenzung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher bzw. sonstiger selbstständiger Tätigkeit gelten im Wesentlichen die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien.[1]

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