Leitsatz

Eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders im Fernsehen tätige Klägerin bezeichnet ihre Tätigkeit als selbstständige freiberufliche Werbemoderation. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Das FA beurteilte ihre Tätigkeit hingegen überwiegend als gewerblich und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG München, Urteil vom 28.7.2011, 5 K 2263/08, Haufe-Index 2879396).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf die Praxis-Hinweise verwiesen werden.

 

Hinweis

1. Es gibt Berufe, die einzelne Elemente verschiedener freiberuflicher Tätigkeiten aufweisen. Es ist verständlich, dass die Steuerpflichtigen in solchen Fällen fordern, als Freiberufler gemäß § 18 EStG besteuert zu werden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in derartigen Fällen jedoch der Weg zur Besteuerung als Freiberufler verschlossen. Die Ähnlichkeit eines Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann nach ständiger Rechtsprechung nicht berufsübergreifend anhand gleicher charakteristischer Merkmale (Gruppenähnlichkeit) festgestellt werden, wie sie den Katalogberufen gemeinsam sind (wie etwa eine anspruchsvolle und zeitaufwändige Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung nach allgemeiner Anschauung verbundener sozialer Status). Denn der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, sodass die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssen.

3. Ein Moderator/eine Moderatorin für Verkaufssendungen im Fernsehen übt danach keine freiberufliche Tätigkeit aus.

a) Auch wenn der/die Steuerpflichtige selbstständig Sendemanuskripte erstellt, handelt es sich nicht um schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG, weil die Sendemanuskripte nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt sind, sondern lediglich der internen Vorbereitung für die Werbesendungen dienen.

b) Es handelt sich auch nicht um eine journalistische oder einem Journalisten ähnliche Tätigkeit.

Zwar kann der Moderator/die Moderatorin einer Verkaufssendung über eine hochwertige Berufsausbildung und die berufliche Qualifikation eines Journalisten verfügen. Der Auftritt im Fernsehstudio mag der äußeren Erscheinung nach auch dem eines Fernsehjournalisten entsprechen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufstätigkeit des Journalisten jedoch auf Informationen ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht.

Diese Anforderungen erfüllt eine auf unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers gerichtete Präsentation der jeweils in der Sendung vorgestellten Produkte nicht. Die Annahme einer freiberuflichen journalistischen Tätigkeit scheidet aus, wenn Art, Form und Darstellung nicht mehr auf das Ziel ausgerichtet sind, über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zu berichten, sondern darauf, zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses anzureizen.

c) Werbe- und Verkaufssendungen im Fernsehen stellen grundsätzlich auch keine künstlerische Tätigkeit dar. Eine künstlerische Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es, wenn im Rahmen der Produktpräsentationen die vorzustellenden Produkte und der mit dem Auftritt zu erreichende Aussagewert vorgegeben sind.

Die Auftritte können deshalb auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden, weil auch insoweit angesichts der Vorgaben der Auftraggeber kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt, selbst wenn im Rahmen von Life-Interviews Improvisation erforderlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.9.2014 – VIII R 5/12

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