Wer sich mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig wirtschaftlich betätigt, geht einer gewerblichen Betätigung nach, wenn die Einkünfte weder den land- und forstwirtschaftlichen noch den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet werden können.

Zu den wichtigsten gewerblichen Berufen/Unternehmen zählen:

  1. jede Art von Handel (Versandhandel, Ladenverkauf, Wochenmarkt, Weihnachtsmarkt, Haustürgeschäfte);
  2. alle handwerklichen Berufe (Maler, Maurer, Schreiner, Schlosser, Elektriker, Zimmermann, Dachdecker usw.);
  3. jede Art von Vertretertätigkeit (Handels-, Versicherungs-, Bausparkassenvertreter);
  4. Beratung in Geld- und Vermö­gensangelegenheiten (Anlage-, Finanz-, Vermögensberater);
  5. Gastronomie und Hotellerie (Café, Restaurant, Hotel, Pension, Imbissstand, Kiosk, Altenheim);

außerdem erzielen Kapitalgesellschaften, z. B. GmbHs, bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte[1], auch dann, wenn die beteiligten Personen Freiberufler sind, z. B. Frei­berufler-GmbH oder Freiberufler-GmbH & Co. KG.[2]

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