Der Gewerbesteuer-Messbescheid hat Bindungswirkung für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG; werden Messbescheide, z.  B. wegen Umqualifizierung der bislang als gewerblich angesehenen Einkünfte in solche aus selbstständiger Arbeit, aufgehoben, sind in den Einkommensteuer-Bescheiden für die betroffenen Veranlagungszeiträume die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.[1] Das bedeutet, dass die bisherige Anrechnung der Gewerbesteuer rückgängig zu machen ist. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn eine Gemeinde Gewerbesteuer auf einen Sanierungsgewinn erlässt;[2] solange die Gewerbesteuer jedoch nur gestundet wird, rechtfertigt dies m. E. noch keine Änderung des Einkommensteuer-Bescheids, da es nicht auf die gezahlte, sondern auf die zu zahlende Gewerbesteuer ankommt.

Personengesellschaften beschert § 35 EStG einige verfahrensrechtliche Besonderheiten.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG sind der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer als auch der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil daran gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei hat das Finanzamt lediglich zu prüfen, ob die an dieser Feststellung Beteiligten auch Mitunternehmer sind; ob und inwieweit die Beteiligten die Gewerbesteuer anrechnen können, ist dagegen nicht von Bedeutung.[3]

Diese Feststellung ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung. Zuständig dafür ist nach § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG das Finanzamt, das auch die gesonderte Feststellung der Einkünfte durchführt.

Diese Regelungen führen für die Personengesellschaft bzw. die Gesellschafter dazu, dass bei einem Streit über die bzw. Fehler bei der

  • Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewerbesteuer-Messbescheid des Finanzamts,
  • Berechnung der Gewerbesteuer der Gewerbesteuer-Bescheid der Gemeinde,
  • Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer auf die Gesellschafter der Bescheid des Finanzamts nach § 35 Abs. 24 EStG,
  • Frage des Ausschlusses von Teilen des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer-Ermäßigung der Bescheid des Finanzamts[4],
  • Berechnung der Gewerbesteuer-Ermäßigung der Einkommensteuer-Bescheid des betroffenen Gesellschafters

per Einspruch anzufechten ist.

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