In die "Summe aller positiven Einkünfte" im Sinne der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags gehen nur die Einkünfte ein, die in der "Summe der Einkünfte" i.  S.  v. § 2 Abs. 3 EStG enthalten sind. Dieser Aspekt ist insbesondere hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen von Bedeutung. Denn seit dem Veranlagungszeitraum 2009 scheiden die der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegenden Einkünfte aus der Verhältnisrechnung aus, da diese nach § 2 Abs. 5b EStG nicht zur Summe der Einkünfte rechnen. Im Fall des Antrags auf Günstigerprüfung und Regelbesteuerung erhöhen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dagegen die "Summe aller positiven Einkünfte".

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