1,2 % der Summe der Einheitswerte für betrieblichen Grundbesitz[1]

Vom Einheitswert des Betriebsgrundstücks können 1,2 % bei der Gewerbesteuerberechnung gekürzt werden. Wird ein Teil des Grundstücks zu privaten Wohnzwecken genutzt, kann die Kürzung nur für den betrieblich genutzten Anteil des Einheitswerts erfolgen.[2]

Der Einheitswert wird entweder auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (alte Bundesländer) bzw. auf den 1.1.1935 (neue Bundesländer) festgestellt. Um diesen Einheitswert (Wertverhältnisse 1964 bzw. 1935) auf die Gegenwart hochzurechnen, ist er mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:[3]

 
Grundstücksart Lage Faktor Fundstelle
Grundstücke (alle Arten) Alte Bundesländer 140 % § 121a BewG
Mietwohngrundstücke Neue Bundesländer 100 % § 133 Satz 1 Nr. 1 BewG
Geschäftsgrundstücke Neue Bundesländer 400 % § 133 Satz 1 Nr. 2 BewG
Gemischt genutzte Grundstücke Neue Bundesländer 250 % § 133 Satz 1 Nr. 3 BewG
Unbebaute Grundstücke Neue Bundesländer 600 % § 133 Satz 1 Nr. 4 BewG

Tab. 2: Multiplikationsfaktoren für die Berechnung des Ausgangsbetrags für die Kürzung des Einheitswerts

Damit wird der Kürzungsbetrag wie folgt berechnet:

Einheitswert Betriebsgrundstück × betriebliche Nutzung × Faktor (z. B. 140 %) × 1,2 %.

 
Hinweis

Änderung der Grundsteuer

Im Rahmen der Neuregelung zur Besteuerung des Grundbesitzes beträgt der Kürzungsbetrag ab 1.1.2025 0,11 % des Grundsteuerwerts.[4]

Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft[5]

Für jede Personengesellschaft (insbesondere GbR, oHG, KG und atypisch stille Gesellschaft) führt das Finanzamt eine sog. "gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte" durch.[6] In diesem Bescheid werden die Einkünfte der Personengesellschaft auf die Beteiligten verteilt. Ist ein Gewerbebetrieb an einer Personengesellschaft beteiligt, führen die zugewiesenen und im Ausgangsbetrag enthaltenen Gewinnanteile zu einem Kürzungsbetrag. Hintergrund ist, dass auf diese Einkünfte bereits die Personengesellschaft selbst Gewerbesteuer gezahlt hat und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds erfolgt seit 2020 keine Hinzurechnung.

Erträge aus Kapitalgesellschaften[7]

Ist der Gewerbebetrieb zu mindestens 15 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt (sog. "Schachtelbeteiligung"), sind erhaltene Ausschüttungserträge gewerbesteuerfrei. Dazu werden die bisher im Gewerbeertrag noch enthaltenen Beträge (60 %, 100 %[8]) wieder gekürzt.

Dies gilt für Beteiligungserträge von inländischen[9] und ausländischen[10] Kapitalgesellschaften sowie von ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen der Beteiligungsertrag nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) freizustellen ist.[11]

Beteiligung an einer KGaA[12]

Gekürzt werden die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns[13] angesetzt worden sind.

Ausländische Betriebsstätten[14]

Gekürzt werden kann der Anteil am Gewinn, der in ausländischen Betriebsstätten erzielt worden ist.

Spendenabzug[15]

Werden Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geleistet, können Spenden bis zu gewissen Höchstbeträgen abgezogen, also gekürzt, werden.

Der Höchstbetrag beträgt:

  • 20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb zuzüglich Zurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 9 GewStG (nur bei Kapitalgesellschaften) oder
  • 4 ‰ aus der Summe von Umsatz und Löhnen und Gehältern des Wirtschaftsjahrs.

Gekürzt werden kann der höhere Betrag.

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