Leitsatz

Der Gewerbeertrag unterscheidet sich vom Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die nach §§ 8 und 9 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen und Kürzungen. Ferner ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht im Zusammenhang mit dem tätigen Gewerbebetrieb stehen.Hierzu gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BFH die nach dem Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Im Urteilsfall waren die Steuerpflichtigen daher - im Gegensatz zum Finanzamt - der Auffassung, dass Gewinn aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht zum Gewerbeertrag zählt

 

Sachverhalt

Eine KG veräußerte mit Gewinn ihre 50-prozentige Beteiligung an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR. Die Steuerpflichtigen gingen davon aus, dass es sich um einen begünstigten Veräußerungsgewinn handelt, der nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der GbR zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Es unterwarf den Veräußerungsgewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer.

 

Entscheidung

Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft sind, so das FG, nach der herrschenden Meinung grundsätzlich auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird. Die Bereinigung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um bestimmte Gewinnbestandteile ist mit dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu begründen. Deshalb knüpft die Gewerbesteuer an das Ergebnis des lebenden Betriebes an. Die Gewerbesteuer erfasst anders als die auf die Besteuerung des Totalgewinns des Unternehmens gerichtete, an der Leistungsfähigkeit orientierte Einkommensbesteuerung nur einen Teil des Gewinns, nämlich die Gewinnphase des werbenden Unternehmens.

Im Urteilsfall stellt sich nach Auffassung des FG die Situation allerdings anders dar, weil Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln sind. Insbesondere für die Veräußerung von zum Umlaufvermögen zählenden Grundbesitz anlässlich der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels werden laufende Gewinne angenommen, wenn mit dem Grundbesitz noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird und die Betriebsaufgabe erst nach der Veräußerung des letzten Grundstücks erfolgt (BFH, Urteil v. 18.9.1992, VIII R 22/91, BFH/NV 1993 S. 225).

Auch bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die bisherige Gesellschafterin der GbR sind daher laufende Gewinne im Sinne des § 15 EStG und des § 7 GewStG entstanden. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die erwerbenden Gesellschafter führt dazu, dass die im Umlaufvermögen der Klägerin enthaltenen Gewinnmöglichkeiten durch die Veräußerung der Grundstücksanteile realisiert und einer zukünftigen Erfassung im Rahmen der Gewerbesteuer entzogen werden. Da der zivilrechtliche Veräußerungsgewinn steuerrechtlich zum laufenden Gewinn zählt, ist er auch Teil des Gewerbeertrags und unterliegt somit der Gewerbesteuer.

 

Hinweis

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Revision beim BFH zugelassen. Angesichts des geschilderten Sachverhalts und der bereits oben angesprochenen ständigen Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema ist nicht damit zu rechnen, dass die Revision zu einer abweichenden Entscheidung führt. Doch auch der BFH sorgt immer wieder für Überraschungen. Deshalb ist in vergleichbaren Fällen zu empfehlen, gegen den Gewerbesteuerbescheid bzw. den Gewerbesteuermeßbescheid Einspruch zu erheben und mit Hinweis auf die beim BFH anhängige Streitsache Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, 6 K 6347/00

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