Bei den Hinzurechnungen handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen. Die wichtigsten Hinzurechnungen[1] sind:

  • 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 EUR[2] (bis 30.6.2020: 100.000 EUR);
  • die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden), wenn die Voraussetzungen für eine Kürzung im GewStG nicht vorliegen;
  • Verlustanteil an Personengesellschaften;
  • Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären;
  • Spenden bei Körperschaften.
[2] Geändert durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.

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