BMF, 16.6.1982, IV B 2 - InvZ 1010 - 16/82

Bezug: Sitzung der Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 7. bis 9. Juni 1982 in Bonn (ESt III/82)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Gewährung der Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung die folgenden Grundsätze:

 

I. Allgemeines

1

In das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1979 (BGBl. I S. 24 - BStBl I S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523 - BStBl 1982 I S. 235), ist durch Artikel 1 des Gesetzes über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 3.6.1982 (BGBl. I S. 641 - BStBl I S. 560) die Vorschrift des § 4 b InvZulG eingefügt worden. Die Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1982 ist mit Datum vom 4.6.1982 bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 646 - BStBl I S. 562). Die Vorschrift des § 4 b InvZulG 1982 stimmt in zahlreichen Einzelvorschriften mit dem Wortlaut der §§ 1, 4 und 4a InvZulG 1979, des § 4b InvZulG 1975 und des § 19 BerlinFG überein. Die zu diesen Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen gelten für die Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung nach § 4 b InvZulG 1982 entsprechend.

 

II. Anspruchsberechtigter

 

1. Allgemeines

2

(1) Zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt, die betriebliche Investitionen im Inland vornehmen. Sind bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Sache nicht dieselben Personen, so ist die Investitionszulage dem wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren (BFH-Urteil vom 2.6.1978 - BStBl II S. 507); wegen der Sonderregelung in § 4 b Abs. 6 InvZulG vgl. Tzn. 115 bis 120. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist hinsichtlich der Frage, ob betriebliche Investitionen vorgenommen werden, die isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG, Abschnitt 223 EStR) zu beachten. Die Gewährung der Investitionszulage ist nicht von einer bestimmten Art der Gewinnermittlung abhängig. Begünstigt sind daher auch Anspruchsberechtigte, deren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittsätzen ermittelt wird.

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(2) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes) tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsnachfolger die Investitionszulage auch dann beanspruchen kann, wenn die Voraussetzungen teilweise von ihm und teilweise von seinem Rechtsvorgänger erfüllt sind. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb unentgeltlich übertragen (§ 7 Abs. 1 EStDV) oder nach § 20 oder § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft eingebracht wird.

 

2. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes

4

(1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige mit einem Betrag oder überhaupt zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind, soweit sie nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, nicht zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt.

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(2) Zu den Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die Gewährung einer Investitionszulage kommt bei ihnen jedoch nur in Betracht, soweit sie einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG 1981). Wegen des Begriffs des Betriebs gewerblicher Art wird auf Abschnitt 5 KStR hingewiesen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Ist kein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG 1981).

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(3) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne der §§ 14 bis 19 KStG 1981 ist anspruchsberechtigt entweder der Organträger oder die Organgesellschaft, je nachdem, wer die Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes in seiner Person erfüllt. Wegen der Sonderregelung in § 4b Abs. 6 InvZulG vgl. Tzn. 115 bis 120.

 

3. Personengesellschaften und Gemeinschaften

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(1) Die Regelung über die Anspruchsberechtigung von Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt entsprechend für Gesellschaften, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit mehreren Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. § 13 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 EStG).

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(2) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft anspru...

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