Kommentar

Im Hinblick auf die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

  • Aufteilung des Freibetrags und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kalenderjahre;
  • Aufteilung des Freibetrags, wenn der Veräußerungsgewinn einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen umfasst;
  • Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege vorweggenommener Erbfolge;
  • Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des Veranlagungszeitraums der Betriebsaufgabe oder -veräußerung.

Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 20.12.2005, IV B 2 – S 2242 – 18/05

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