Zusammenfassung

 
Begriff

Gewährleistung und Garantie werden im täglichen Leben oftmals miteinander verwechselt. Rechtlich gesehen handelt es sich um 2 unterschiedliche Ansprüche.

Die Gewährleistung ist gesetzlich garantiert. Hierbei muss die Ware/Sache im Zeitpunkt der Übergabe intakt sein.[1] Gewährleistungsansprüche bestehen z. B. beim Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Reisevertrag.

Garantie ist immer eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers/Händlers. Garantiert wird die Funktionalität des Produkts innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Zu welchem Zeitpunkt der Schaden innerhalb des zugesagten Zeitraums entsteht, ist für den Anspruch unbeachtlich.

 

1 Der Käufer hat folgende Rechte

Bei einem Mangel an der Sache hat der Käufer folgende gesetzlichen Rechte:

  • Anspruch auf Nacherfüllung,[1]
  • Rücktrittsrecht,[2]
  • Minderung,[3]
  • Anspruch auf Schadenersatz.[4]

1.1 Gewährleistung nur innerhalb bestimmter Grenzen

Bei einem Sachmangel besteht vorrangig eine Nacherfüllungspflicht[1] Der Verkäufer hat so die Möglichkeit, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache den Vertrag bestehen zulassen.

Für eine Mängelanzeige hat der Gesetzgeber bei einem Geschäft zwischen einem Händler (Kaufmann) und Privatpersonen einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt.[2] Bei gebrauchten Sachen kann diese einzelvertraglich oder durch AGB auf ein Jahr beschränkt werden.[3] Bei Bauwerken besteht ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren.[4]

1.1.1 Die Beweislast liegt in den ersten 6 Monaten beim Händler

Bei einem Fehler an Verbrauchsgütern (beweglichen Sachen) innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Wirtschaftsgut bereits zum Übergabezeitpunkt defekt war. In diesem Fall muss der Hersteller/Händler die Kosten für eine Instandsetzung übernehmen.[1]

 
Achtung

Der Kunde hat eine Sorgfaltspflicht

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Gerät unsachgemäß behandelt oder nutzt.

1.1.2 Nach 6 Monaten geht die Beweislast auf den Kunden über

Tritt der Fehler erst nach 6 Monaten auf oder erkennt der Kunde den Fehler erst nach 6 Monaten, kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Kunde nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf einen Mangel hatte, der für den Schaden ursächlich war.

1.2 Die Gewährleistungsfristen sind vertraglich änderbar

Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers wurde durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 eingeschränkt. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können vertraglich grundsätzlich

  • geändert,
  • komplett ausgeschlossen oder
  • auf bis zu 30 Jahre

ausgedehnt werden.

 
Achtung

Bei Verbrauchsgütern gilt mindestens die gesetzliche Frist

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Verbrauchsgüter[1] können auf keinen Fall durch vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden.[2] Eine Verkürzung der Verjährung oder ein Ausschluss der Verjährung (bspw. für Verschleißteile eines Neuwagens) sind bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich.

 
Wichtig

Privatleute können die gesetzliche Frist sogar aufheben

Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann dagegen selbst für neue Sachen die Gewährleistungsfrist einzelvertraglich eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden. Auf die Beschränkung oder den Ausschluss muss in der Ausschreibung hingewiesen werden (bspw. in eBay-Auktionen).

2 Handelsbilanz: Rückstellung für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche

Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind (Pflicht) in der Handelsbilanz u. a. Rückstellungen für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche[1] zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.[2] Diese Rückstellung darf nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[3]

2.1 Die Kosten sind inkl. der Kostensteigerungen anzusetzen

Bei den Gewährleistungsverpflichtungen handelt es sich u...

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