Die 2. Möglichkeit ist die Pauschalrückstellung. Hierfür ist Voraussetzung, dass aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Gewährleistungsverpflichtung gerechnet werden muss.[1]
Für die Bildung von Pauschalrückstellungen ist weiter Voraussetzung,
- dass der Kaufmann/Unternehmer aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Gewährleistungsansprüchen rechnen muss oder
- dass sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Gewährleistungen erbringen zu müssen.
Die Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsverpflichtung kann wie folgt ermittelt werden:
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen | |
./. | Rücksendungen |
./. | gewährte Preisnachlässe |
./. | Umsätze ohne Gewährleistungsverpflichtung |
./. | Umsätze, für die bereits eine Einzelrückstellung gebildet wurde |
= | Umsätze, für die eine Gewährleistungspflicht in Frage kommen kann |
Tab. 1: Bemessung für die Gewährleistungsverpflichtung
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