Die 2. Möglichkeit ist die Pauschalrückstellung. Hierfür ist Voraussetzung, dass aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Gewährleistungsverpflichtung gerechnet werden muss.[1]

Für die Bildung von Pauschalrückstellungen ist weiter Voraussetzung,

  • dass der Kaufmann/Unternehmer aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Gewährleistungsansprüchen rechnen muss oder
  • dass sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Gewährleistungen erbringen zu müssen.

Die Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsverpflichtung kann wie folgt ermittelt werden:

 
  Umsätze aus Lieferungen und Leistungen
./. Rücksendungen
./. gewährte Preisnachlässe
./. Umsätze ohne Gewährleistungsverpflichtung
./. Umsätze, für die bereits eine Einzelrückstellung gebildet wurde
= Umsätze, für die eine Gewährleistungspflicht in Frage kommen kann

Tab. 1: Bemessung für die Gewährleistungsverpflichtung

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