Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers wurde durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 eingeschränkt. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können vertraglich grundsätzlich

  • geändert,
  • komplett ausgeschlossen oder
  • auf bis zu 30 Jahre

ausgedehnt werden.

 
Achtung

Bei Verbrauchsgütern gilt mindestens die gesetzliche Frist

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Verbrauchsgüter[1] können auf keinen Fall durch vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden.[2] Eine Verkürzung der Verjährung oder ein Ausschluss der Verjährung (bspw. für Verschleißteile eines Neuwagens) sind bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich.

 
Wichtig

Privatleute können die gesetzliche Frist sogar aufheben

Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann dagegen selbst für neue Sachen die Gewährleistungsfrist einzelvertraglich eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden. Auf die Beschränkung oder den Ausschluss muss in der Ausschreibung hingewiesen werden (bspw. in eBay-Auktionen).

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