Nach der EuGH-Rechtsprechung[1] hat der Unternehmer bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Grundstücksteils als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerung der privaten Nutzung des Grundstücks bzw. des Gebäudes, die früher von der Verwaltung als umsatzsteuerfrei angesehen wurde, ist danach umsatzsteuerpflichtig. Daraus folgt, dass der auf den privaten Grundstücksteil entfallende Vorsteuerbetrag nicht mehr nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Abzug ausgeschlossen, sondern abziehbar ist. Dem hat sich der BFH angeschlossen.[2]

Die Verwaltung hat diese sog. Seeling-Rechtsprechung zwar akzeptiert, aber im Einklang mit dem Gesetzgeber zur Vermeidung von größeren Steuerausfällen die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige private Nutzung angehoben.[3] Die rückwirkend zum 1.7.2004 geänderte Bemessungsgrundlage sieht der BFH als unionsrechtskonform und verfassungsgemäß an.[4] Die Grundsätze der Seeling-Rechtsprechung gelten auch bezüglich der Zuordnung von Miteigentumsanteilen zum Unternehmen. Soweit ein dem Unternehmensvermögen des Gemeinschafters zugeordneter Miteigentumsanteil nichtunternehmerisch genutzt wird (insbesondere bei der Nutzung eines Gebäudes teilweise für private Wohnzwecke), ist diese Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerpflichtig.[5]

Diese Grundsätze gelten trotz der Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1b UStG für alle gemischt genutzten Grundstücke bzw. Gebäude (sog. Altfälle) weiterhin, wenn

  • diese aufgrund eines vor dem 1.1.2011 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (notarieller Grundstückskaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind, oder
  • mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist.[6]

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