Errichten Eheleute auf einem Grundstück, das ihnen je zur Hälfte gehört, ohne weitere Absprachen mit gemeinsamen Finanzierungsmitteln (je 50 %) ein Gebäude, das vom Ehemann zu 100 % für betriebliche Zwecke genutzt wird (Fall 7), wendet jeder der beiden Ehegatten die Hälfte der Herstellungskosten auf.

In diesem Fall steht das Gebäude sowohl im zivilrechtlichen als auch wirtschaftlichen Eigentum beider Ehegatten je zur Hälfte. Steht ein Grundstück im Miteigentum, wird es aber nur von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, wird auch nur dieser Anteil dieses Miteigentümers Betriebsvermögen.Ein vom Ehemann ausschließlich betrieblich genutztes Gebäude, das den Ehegatten je zur Hälfte als Miteigentum gehört, darf nur insoweit in der Handels- und Steuerbilanz des Ehemanns ausgewiesen werden, als es ihm gehört.[1] Der Unternehmer-Ehegatte muss daher 50 % der Gebäude-Herstellungskosten aktivieren. Der Grund und Boden ist ebenfalls i. H. v. 50 % als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln.

Der Gebäudeteil, der der Ehefrau gehört, stellt kein Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten dar, sodass der Wert dieses Gebäudeteils auch bei einer späteren Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht in den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einzubeziehen ist.[2] Der Ehemann kann nur die AfA als Betriebsausgaben geltend machen, die auf den ihm gehörenden Gebäudeteil (½) entfällt.

 
Praxis-Tipp

Fremdvergleichbaren Mietvertrag abschließen

Die Ehefrau kann für die von ihr aufgewendeten Herstellungskosten (50 %) nur AfA vornehmen, wenn sie ihren Miteigentumsanteil am Grundstück und Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt. Hierzu ist der Abschluss eines fremdvergleichbaren Miet- oder Pachtvertrags erforderlich. Der hälftige Grund und Boden und das hälftige Gebäude gehören dann zum Privatvermögen der Ehefrau, das abgesehen von der Anwendung des §§ 23 EStG nicht steuerverstrickt ist.

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