Kommentar

1. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( § 1 Abs. 4 EStG ).

2. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen läßt, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird ( § 8 AO 1977). Benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält.

3. Für eine solche Benutzung hat die Rechtsprechung Vermutungen aufgestellt wie z. B. für einen Ehepartner hinsichtlich der Familienwohnung oder für einen in das Ausland versetzten Bediensteten hinsichtlich der im Inland beibehaltenen Wohnung.

4. Eine derartige Vermutung für eine Benutzung einer Wohnung und damit für einen Wohnsitz kann im Einzelfall durch den Nachweis widerlegt werden, daß trotz Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu nutzen. Eine solche Widerlegung kann z. B. aufgrund einer (Unter-)Vermietung der Wohnung geführt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.1995, I R 8/94

Anmerkung:

Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Einkommensteuerpflicht ist für Arbeitnehmer immer noch wichtig . Beschränkt Steuerpflichtige werden nach § 39d Abs. 1 Satz 1 EStG in die Steuerklasse I eingereiht. Die für Verheiratete maßgebliche Steuerklasse III mit dem Splittingtarif ist ihnen grundsätzlich verschlossen. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer findet für sie nicht statt. Erst das Grenzpendlergesetz v. 24. 6. 1994 (BGBl 1994 S. 1395) berücksichtigt bei beschränkt steuerpflichtigen Grenzpendlern die subjektive Leistungsfähigkeit stärker als bisher ( Grenzpendler ) .

Die vorstehende Entscheidung des BFH zeigt gewisse Gestaltungsmöglichkeiten auf, die einem Arbeitnehmer offenstehen, um eine unbeschränkte Steuerpflicht entweder zu behalten oder zu vermeiden. Für den ersteren Zweck kann er z. B. trotz Versetzung ins Ausland seine bisherige inländische Wohnung beibehalten und dort seine Familie belassen. Für den zweiten Zweck kann er seine inländische Wohnung (unter-)vermieten für eine Zeit, die mehr als sechs Monate betragen sollte.

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