Artikel 1-6 (Änderungsbestimmungen)

Artikel 7 (weggefallen)

Artikel 8 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Artikel 9 Schlußvorschriften

I. Aufhebung von Vorschriften

(hier nicht wiedergegeben)

II. Übergangsvorschriften

    

1. bis 4. (weggefallen)

 

5.

1Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 2Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

 

6. (weggefallen)

III. Geltung in Berlin

(außer Kraft)

IV. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft[1].

[1] Verkündet am 18. August 1961.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge