§§ 1 - 6 Erster Abschnitt. Steuern vom Einkommen
§ 1 Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
(1) 1Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapitalanlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. 2Die Rücklage darf bei Kapitalanlagen
1. |
in Entwicklungsländern der Gruppe 1 100 vom Hundert und |
2. |
in Entwicklungsländern der Gruppe 2 40 vom Hundert |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen. 3Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
1. |
bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 1 jährlich mit mindestens einem Zwölftel, |
4Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Entwicklungslandes die besondere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.
(3) 1Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne der Absätze 1 und 9 sind,
1. |
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, |
2. |
Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
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3. |
Einlagen in PersonengeseIlschaften in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und |
4. |
Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist, |
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. 2Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zu...
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