§ 1 [Zweck der Statistik]

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Preisstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 [Erhebungsprogramm]

Die Statistik erstreckt sich auf

 

1.

Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

 

2.

Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

 

3.

Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

 

4.

[1]Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

Bis 31.12.2019:

4.

Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,

 

5.

Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen[2].

[1] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 [Güterpreise]

 

(1)[1] 1Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. 2Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

Bis 12.12.2019:

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.

 

(1a)[2] 1Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. 2§ 7c bleibt unberührt.

 

(2) 1Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34 000[3] [Bis 14.07.2016: 25000] Auskunftspflichtigen durchgeführt.

 

(3)[4] Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

 

1.

die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil

 

a)

der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und

 

b)

der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,

 

2.

die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über

 

a)

Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und

 

b)

Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und

 

3.

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über

 

a)

die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,

 

b)

die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und

 

c)

die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

 

(4)[5] Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 29.12.2022.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016. Gemäß Art. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 in der folgenden Fassung "Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." Anzuwenden ab 15.07.2016.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[5] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 13.12.2019.

§ 4 [Leistungspreise - Werk- und Dienstleistungen]

 

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

 

(1a)[1] § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

 

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 22 000[2] [Vom 15.07.2016 bis 31.12.2019: 14 000; Bis 14.07.2016: 100...

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