Art. 1 - 13 Übersicht

Art. 1 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)

Entschädigungsgesetz

Art. 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG)

Ausgleichsleistungsgesetz

Art. 3 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Art. 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes

geändert sind § 3 Nr. 7, § 52 Abs. 2a

Art. 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

geändert sind § 13 Abs. 1 Nr. 7, § 37 Abs. 9 und 10

Art. 6 Änderung des Bewertungsgesetzes

geändert bzw. eingefügt sind § 111 Nr. 5, § 124 Abs. 4, 7 und 8, § 129 Abs. 2, § 129a

Art. 7 Änderung des Wertausgleichsgesetzes

geändert sind § 8 Abs. 1, § 30, § 31

Art. 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz – SchuldBBerG)

DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

Art. 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertZuwG)

Vertriebenenzuwendungsgesetz

Art. 10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 2a Abs. 1a, § 6 Abs. 6a und 7, § 7 Abs. 1, 7 und 8, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 6, § 11a Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 22, § 27, § 29a, § 32, § 33, § 36 Abs. 4

Art. 11 Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren

 

(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.

 

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

 

(3)[1] 1Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. 2Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. 3Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. 4Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Bis 31.12.2005:

(3) 1Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht werden. 2Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. 3Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. 4Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.

Art. 12 Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art. 13 Inkrafttreten

1Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. 2Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

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