Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesellschaftsvertrag ist die "Verfassung" der GmbH. Darin werden die rechtliche Ausgestaltung der GmbH, die Grundregeln der Zusammenarbeit und die Aufgabenverteilung der Organe geregelt. Der Gesellschaftsvertrag muss einige Mindestbestimmungen (§ 3 GmbHG) enthalten. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter aber auch einzelne Regeln einführen, die nur für diese bestimmte Gesellschaft gelten sollen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 GmbHG, § 8 GmbHG und § 181 BGB.

1 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH (oft auch: "Satzung") vereinbaren die Gesellschafter, welche Grundregeln für ihre GmbH gelten sollen. Darin regeln die Gesellschafter Fragen wie:

  • Wie heißt die GmbH?
  • Wer bringt was und wie viel Geld in die GmbH ein?
  • Wie werden Beschlüsse gefasst?
  • Bei welchen Geschäften muss der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen?
  • Wann kann ein Gesellschafter die GmbH kündigen?
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Übertragung von Anteilen (Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte)?
  • Wie wird der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt?
  • Gibt es irgendwelche Sonderrechte?
  • Wie kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden?
  • Wie wird die Abfindung ermittelt und ausbezahlt?
  • Wie und wann können Gesellschafter einen anderen Gesellschafter aus der GmbH ausschließen?

Es ist zulässig, für alle nur denkbaren Fälle des Geschäftslebens vorab vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Gründer einer GmbH sollten sich aber lediglich auf die Punkte konzentrieren, die aus ihrer Sicht für den Erfolg der GmbH wirklich wichtig sind. Wenn zu viel vertraglich vorgeschrieben wird, beschränkt das den Handlungsspielraum unnötig und führt oft sogar zum eigenen Nachteil. Überall dort, wo keine speziellen Regelungen vereinbart werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, zum Teil auch die Bestimmungen des Aktiengesetzes.

 
Praxis-Beispiel

Keine Regelung zum Ausscheiden von Gesellschaftern

Es wird keine Regelung zum Ausscheiden eines Gesellschafters getroffen. Damit ist es dem Gesellschafter nicht möglich, seine Gesellschafterstellung einfach zu beenden. Er hätte aber grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Anteil frei zu übertragen. Aber auch hier kann die Satzung Zustimmungsvorbehalte der Mitgesellschafter vorsehen. Sind solche Zustimmungsvorbehalte nicht verankert, könnte der Gesellschafter seine Beteiligung gegebenenfalls auch an einen unliebsamen Konkurrenten übertragen. Ist weder eine freie Übertragung gestattet noch eine Kündigungsregelung in der Satzung verankert, besteht nur ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund. Können die Gesellschafter sich in einem solchen Fall nicht einigen, kommt es ggf. zu einer Krise der GmbH – mit allen damit verbundenen negativen Folgen (Verlust der Kunden, Vernichtung des Geschäftswertes).

2 Mindest-Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Das GmbH-Gesetz bestimmt in § 3 GmbHG, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH folgende Mindest-Regelungen enthalten muss:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand der GmbH
  • Betrag des Stammkapitals
  • Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt

Soll die GmbH nur eine bestimmte Zeit bestehen oder sollen den Gesellschaftern neben der Stammeinlage andere Verpflichtungen auferlegt werden, so müssen entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH wird von einem Notar beurkundet (§ 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil der Unterlagen zur Anmeldung der GmbH zum Handelsregister. Er muss von allen Gesellschaftern eigenhändig unterschrieben werden. Eine Vollmacht ist möglich, muss aber notariell beurkundet sein.

3 Anpassung des Vertrags für die Einpersonen-GmbH

Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH genügt es, wenn die gesetzlichen Mindestregelungen erfüllt werden. Sollen bestehende Regelungen des Gesellschaftsvertrags geändert werden oder sollen neue Bestimmungen einfügt werden, so ist das jederzeit durch einen entsprechenden Entschluss, der der notariellen Beurkundung bedarf, möglich. Die Satzungsänderung wird zum Handelsregister angemeldet, erst mit der Eintragung im Handelsregister wird sie wirksam. Der Einpersonen-Gesellschafter sollte vor Aufnahme neuer Gesellschafter grundsätzlich prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall der Aufnahme weiterer Gesellschafter tauglich ist. Ggf. kann er den Gesellschaftsvertrag vor Aufnahme des neuen Gesellschafters in seinem Sinne abändern.

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtung zur Mitarbeit

Nach Aufnahme eines neuen Mehrheits-Gesellschafters soll sichergestellt werden, dass das Anstellungsverhältnis des bisherigen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH dauerhaft bestehen bleibt, da man auf seine Mitarbeit und Know-how zumindest für die nächste Zeit angewiesen ist. Dazu wird der Gesellschaftsvertrag der Einpersonen-GmbH in der Form abgeändert, dass jeder Gesellschafter zur Mitarbeit in der GmbH verpflichtet ist. Das bedeutet: So lange der Verkaufende Gesellschafter ist, muss er in der GmbH...

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