Das GmbH-Gesetz bestimmt in § 3 GmbHG, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH folgende Mindest-Regelungen enthalten muss:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand der GmbH
  • Betrag des Stammkapitals
  • Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt

Soll die GmbH nur eine bestimmte Zeit bestehen oder sollen den Gesellschaftern neben der Stammeinlage andere Verpflichtungen auferlegt werden, so müssen entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH wird von einem Notar beurkundet (§ 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil der Unterlagen zur Anmeldung der GmbH zum Handelsregister. Er muss von allen Gesellschaftern eigenhändig unterschrieben werden. Eine Vollmacht ist möglich, muss aber notariell beurkundet sein.

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