Zusammenfassung

Auf Basis des sog. Mauracher Entwurfs ist ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erstellt und verabschiedet worden. Vor allem für die Rechtsform der GbR sind darin umfangreiche Änderungen enthalten. Doch auch für andere Personengesellschaften gibt es einige Neuerungen, die jedoch im Wesentlichen erst ab dem 1.1.2024 wirksam werden.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen ab 1.1.2024. Umfassende Informationen zum neuen Recht finden Sie im Handbuch Reform des Personengesellschaftsrechts, Ring, 1. Aufl. 2023 (Deutscher Notarverlag).

1 Bisherige Rechtslage

Das Grundkonzept der §§ 705 ff. BGB geht noch auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In einem Gesellschaftsvertrag können eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbart werden, welche nicht zwingend dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, z. B. die Ausübung Freier Berufe (Praxisgemeinschaft). So ist in der Praxis eine GbR zumeist auf Dauer angelegt und nimmt auch am Rechtsverkehr teil. Demzufolge tendiert die Rechtsprechung, allen voran der BGH, vermehrt dazu die Rechtsfähigkeit einer GbR zu bejahen.[1]

2 Anpassungsbedarf

Bisher hatte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung nur punktuell reagiert (z. B. zur Sicherung des Grundstücksverkehrs § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO). Um dem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das Recht der GbR grundlegend zu überarbeiten und neu zu regeln. Diese Überarbeitung fand ihren Abschluss in den Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Darin wird das Recht der GbR konsolidiert und an die praktischen Bedürfnisse angepasst.[2]

Darin werden weit überwiegend die Vorschläge des sog. Mauracher Entwurfs übernommen.

[2] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

3 Kernziele

Der Gesetzgeber verfolgt im Wesentlichen 5 Ziele:

  • die Konsolidierung des Rechts der GbR,
  • die Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften,
  • eine Behebung des Publizitätsdefizits der GbR,
  • die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe und
  • die Herstellung von Rechtssicherheit zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften.

Um diese Ziele zu erreichen, ist im MoPeG eine Änderung des Leitbilds der GbR erfolgt. Diese wird künftig eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Gesellschaft sein, die am Rechtsverkehr teilnimmt und selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Auch soll eine GbR durch eine Eintragung in ein Register mit Subjektpublizität ausgestattet sein, jedoch weiterhin ohne eine generelle Haftungsbeschränkung für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter auskommen müssen.

Personenhandelsgesellschaften (z. B. eine KG) werden für die Ausübung eines Freien Berufs geöffnet. Zudem wird für alle Personenhandelsgesellschaften ein neues Beschlussmängelrecht eingeführt.

4 Die Änderungen im Einzelnen

4.1 Neuausrichtung

Das bisherige System einer kaufmännischen bzw. einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft wird beibehalten. Es wird jedoch konsequent am Leitbild einer auf eine gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Den Gesellschaftern bleibt es weiterhin möglich, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellschaftsvertrag zu regeln, auch abweichend von dem gesetzlichen Leitbild. Bestehen bleibt insbesondere auch die Selbstorganschaft, also das Führen der Geschäfte durch die Gesellschafter und auch die persönliche unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der GbR.

4.2 Rechtsfähigkeit

Ab 2024 gibt es die GbR grundsätzlich in 2 Arten

  • eine rechtsfähige GbR, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist.[3] Äußerlich ersichtlich kann dies durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister sein – die eingetragene GbR (eGbR). Da die Eintragung aber freiwillig ist, wird es auch eine rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben. Das von der eGbR erworbene Vermögen ist dieser zuzurechnen, nicht mehr den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit (Abschaffung des Gesamthandvermögens).
  • eine nicht rechtsfähige GbR tritt hingegen nicht nach außen auf, sondern regelt primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern.[4] Gegenüber der bisherigen GbR gibt es keine Änderungen, allerdings wird die von der Rechtsprechung anerkannte Teilrechtsfähigkeit künftig für eine solche GbR zu verneinen sein. Die nicht rechtsfähige GbR wird über kein Vermögen verfügen, was auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausschließt.
 
Hinweis

Wahl der Unterrechtsform

Letztlich haben es die Gesellschafter in der Hand, welche kon...

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