Kommentar

Nachdem eine Personengesellschaft aufgelöst ist und sich in der Liquidation befindet, werden die Gesellschaftsanteile nach rein erbrechtlichen Regeln vererbt. Den Erben ( Erbrecht ) eines persönlich haftenden Gesellschafters trifft daher nicht die unbeschränkte, persönliche Haftung ( § 130 HGB ), sondern nur die erbrechtliche und damit auch erbrechtlich beschränkbare Haftung. Das gleiche gilt für den Erben eines Kommanditisten, soweit der Erblasser in Höhe einer noch nicht erfüllten oder wieder aufgelebten Einlageverpflichtung persönlich in Anspruch genommen werden konnte ( §§ 171 ff. HGB ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.09.1995, II ZR 273/93

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