FinMin Baden-Württemberg, 9.8.2004, 3 - S 4501/6

Der BFH hat mit Urteil vom 30.4.2003, II R 79/00 (BStBl 2003 II S. 890) klargestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 % der Anteile betroffen haben, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung erfüllen. Für die Verwirklichung des Tatbestands sei eine Änderung des Gesellschafterbestands „bei ihr” – der grundbesitzenden Personengesellschaft – notwendig. Damit seien Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt sind, nicht tatbestandsmäßig. Sätze 2 und 3 der Vorschrift liefen leer, soweit sie eine Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand unterhalb der 95 %-Grenze vorsehen.

Das FG Nürnberg hat diese Grundsätze im rechtskräftigen Urteil vom 6.11.2003, IV 234/2002 auf Fälle übertragen, in denen an der Beteiligung eines Gesellschafters Treuhandverhältnisse begründet wurden. Streitig war hier, ob ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 steuerpflichtiger Erwerb dadurch verwirklicht worden ist, dass die Kommanditistin der Grundbesitz haltenden Klägerin ihre Kommanditbeteiligung für eine Vielzahl von Treuhändern auf über 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen erhöht hat. Das FG Nürnberg hat der Klage stattgegeben, da nach seiner Auffassung mittelbare, durch Treuhandverhältnisse bedingte Änderungen im Gesellschafterbestand erst im Rahmen der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2a GrEStG berücksichtigt werden können.

Diese Rechtsprechung soll in einschlägigen, bis 31.12.1999 verwirklichten Fällen berücksichtigt werden. Abschn. 4.1 und 4.2 des Erlasses vom 24.6.1998 sind insoweit nicht länger anzuwenden.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a

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