In einer Gesellschafterversammlung können grundsätzlich nur dann wirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.[1] Ferner können

  • das Fehlen einer notwendigen notariellen Beurkundung,
  • Sittenwidrigkeit (z. B. Beschlüsse, die dazu dienen, einem Gesellschafter zu schaden),
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder
  • Verstöße gegen Vorschriften, die dem Gläubigerschutz dienen,

Mängel sein, die zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen.

Sind Beschlüsse zwar mangelhaft, aber die Mängel nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, sind diese Beschlüsse zunächst wirksam. Sie können jedoch wegen eines Verstoßes gegen zwingende Gesetzesvorschriften oder den Gesellschaftsvertrag oder wegen Verfahrensmängeln anfechtbar sein.

Bei einer OHG ist grundsätzlich eine Beschlussmängelklage gegen die übrigen Gesellschafter zu richten, wobei eine solche vom Gesetz abweichende Bestimmung des Klagegegners durch den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich zulässig ist.[2]

Nichtige Beschlüsse können keine Wirkung erzeugen und sind somit von Anfang an unwirksam. Eine Nichtigkeitsklage dient daher nach h. M. nur der Feststellung der Nichtigkeit.[3]Anfechtbare Beschlüsse hingegen sind zunächst vorläufig wirksam und können erst durch eine fristgerechte Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden.[4] Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen.[5] Ein Mehrheitsbeschluss kann anfechtbar sein, wenn sich alle Gesellschafter – schuldrechtlich untereinander – verpflichtet haben, die beschlossene Geschäftstätigkeit zu unterlassen.[6] Ein Beschlussinhalt ist fehlerhaft festgestellt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht ist. Ein Beschlussmangel liegt auch vor, wenn der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrtümlicherweise für notwendig oder nicht notwendig angesehen hat.[7]

 
Hinweis

Feststellungsklage gegen Mitgesellschafter der KG

Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.[8]

Werden in der Gesellschafterversammlung einer KG unter verschiedenen Tagesordnungspunkten mehrere Beschlüsse gefasst und in der Folge von einem Gesellschafter die Nichtigkeit (nur) eines Beschlusses gerichtlich geltend gemacht, kann ihm die spätere Berufung darauf, auch ein weiterer, sachlich hiermit zusammenhängender Gesellschafterbeschluss sei nichtig, unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung versagt sein.[9] Wird durch eine treuwidrige Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung zwecks Abberufung des Geschäftsführers (der GmbH bei einer GmbH & Co. KG) verhindert, dass ein Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen und dort z. B. entlastende Umstände vorbringen kann. ist die Treuepflichtverletzung für einen Abberufungsbeschluss relevant. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht , dass ein wichtiger Grund, der die Abberufung rechtfertigt, vorliegt. Der Abberufungsbeschluss ist anfechtbar, weil die unter Verletzung der Treuepflicht abgegebene Stimme nichtig ist.[10]

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung einer KG ist wegen Nichtbeachtung eines Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nichtig. Das HGB enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Kommanditisten. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass von einem selbst am Geschäft Beteiligten nicht zu erwarten sei, er werde bei der Stimmabgabe die eigenen Belange denen der Gesellschaft nachstellen, sodass diese verbandsfremden Sonderinteressen durch einen Stimmrechtsausschluss bei Insichgeschäften von der Einwirkung auf die Verbandsentscheidungen fernzuhalten sind.[11]

Die Gesellschafter haben bei der Frage, ob sie dem Komplementär Entlastung erteilen grundsätzlich ein weites, aber durch die Treuepflicht gebundenes Ermessen. Bei schweren Gesetzes- oder Satzungsverstößen und bei gravierenden Pflichtverletzungen des Geschäftsführers ist der Entlastungsbeschluss treuwidrig und damit anfechtbar. Gleiches gilt wenn ein Missbrauch der Mehrheitsherrschaft – wie etwa bei einer Kollusion zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer vorliegt). Ein Entlastungsbeschluss ist mithin dann mit Erfolg angreifbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist. Zwar ist dies für die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH entwickelt worden, gilt aber jedenfalls auch für die Personengesellschaft, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplemen...

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