Für die Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, gelten weitestgehend die gleichen Regelungen wie bei der OHG oder einer KG. Eine Ausnahme gilt für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, für die bei einer GbR gesetzlich kein Beschluss vorgeschrieben ist.

In einer GbR erfolgt die Geschäftsführung gemeinschaftlich. Somit werden die Beschlüsse grundsätzlich einheitlich getroffen. Es können im Gesellschafts­vertrag auch bestimmte Mehrheiten für die Beschlussfassung festgelegt werden.[1]

Wurde einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung übertragen, so kann ihm diese durch Beschluss der anderen Gesellschafter (einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss) entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung). Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund nach § 712 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gem. § 709 BGB gemeinschaftlich zusteht.[2]

 
Achtung

Stimmrechtsausschluss bei Fehler des Mitgeschäftsführers

Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer GbR unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitge­schäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.[3]

[2] § 712 BGB; OLG Braunschweig, Urteil v. 7.4.2010, 3 U 26/09, NZG 2010, 1104; siehe auch BGH, Urteil v. 7.2.2012, II ZR 230/09, MDR 2012, 660.

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