Begriff

Eine der Voraussetzungen für das Bestehen einer Gesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen – der Gesellschafter. Damit ist der Gesellschafter die Grundlage jeder Gesellschaft. Die Gesellschafter schließen sich zu einem erlaubten Zweck zusammen und verpflichten sich, diesen gemeinsamen Zweck zu erreichen bzw. diesen zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann Gesellschafter sein. Die Person kann ab der Gründung der Gesellschaft oder erst in deren Verlauf eintreten, z. B. durch Erbfolge. Jeder Gesellschafter hat Rechte und Pflichten, die entsprechend der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft und damit der besonderen Rechtsstellung des Gesellschafters unterschiedlich ausgestaltet sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundregeln für Gesellschafter finden sich §§ 705 ff. BGB. Weitere spezielle Regelungen sind zur jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft niedergelegt. Dies sind für den OHG-Gesellschafter die §§ 105 ff. HGB, für den Kommanditisten oder Komplementär §§ 161 ff. HGB, für einen stillen Gesellschafter §§ 230 ff. HGB. Für den Gesellschafter einer GmbH sind die Regelungen im GmbHG und für einen Aktionär die Regelungen im AktG relevant.

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